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BVerfG 2 BvR 2233/14 ΓÇó Non-admission and abuse fee in constitutional complaint
BVerfG 2 BvR 2233/14Bverfg / 2. Senat 1. Kammer27.10.2015Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint because it was obviously inadmissible. The complainant had not herself challenged the Bonn District Court order, so the Regional Court's later decision, which concerned other shareholders, did not affect her personally. In addition, the complaint failed the requirements of exhaustion of remedies and, in any event, the one-month filing period. Because the filing was plainly hopeless and attributable to counsel, the Court imposed an abuse fee of EUR 200 on the complainant's representative.
§ 34 Abs. 2 BVerfGG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG: Ein Missbrauch der Verfassungsbeschwerde liegt vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Erhebung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos erkannt werden muss. Die Gebühr kann dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn ihm das missbräuchliche Vorgehen zuzurechnen ist. Fehlt es an eigener Beschwer durch die angegriffene Entscheidung, an Rechtswegerschöpfung oder an der Einhaltung der Monatsfrist, ist die Verfassungsbeschwerde nicht annahmefähig; bei gravierenden, ohne Weiteres erkennbaren Zulässigkeitsmängeln rechtfertigt dies regelmäßig die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (vgl. consid. 4 f.).
Entscheidungsdatum: 2015-10-27
Aktenzeichen: 2 BvR 2233/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151027.2bvr223314
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 24. Juli 2014, Az: 6 T 186/14, Beschlussvorgehend LG Bonn, 10. Juli 2014, Az: 6 T 184/14, Beschlussvorgehend AG Bonn, 13. Juni 2014, Az: 99 IN 153/13, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung - Missbrauchsgebühr
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig.
2 Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss des Amtsgerichts Bonn nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Durch die dennoch von ihr mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die gegen andere Aktionäre erging, ist sie nicht selbst betroffen. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft. Selbst wenn dies, wie geltend gemacht, mangels Erfolgsaussicht unzumutbar gewesen sein sollte, wahrt die Verfassungsbeschwerde, auch bei Zugrundlegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insoweit jedenfalls offensichtlich nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
II.
3 Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
4 1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 f.; 10, 94 <97 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9).
5 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die oben dargelegten, gravierenden Zulässigkeitsmängel können, insbesondere für einen Rechtsanwalt, nicht zweifelhaft sein.
III.
6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.