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BVerfG 2 BvR 2091/14 ΓÇó Inadmissible constitutional complaint; abuse fee imposed
BVerfG 2 BvR 2091/14Bverfg / 2. Senat 1. Kammer27.10.2015Dismissed
The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held the complaint obviously inadmissible because the complainants had not themselves appealed the Bonn Local Court decision, the later Regional Court decision did not directly affect them, and the complaint was in any event out of time. The Court also imposed an abuse fee of EUR 200 on the complainants’ counsel under § 34(2) BVerfGG.
§ 34 Abs. 2 BVerfGG; Missbrauchsgebühr bei offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerde. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde für jeden Einsichtigen als völlig aussichtslos erscheint und die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts beeinträchtigt; dies gilt insbesondere bei gravierenden, ohne Weiteres erkennbaren Zulässigkeitsmängeln. Die Gebühr kann dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Einlegung zuzurechnen ist. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verlangt die fristgerechte Einlegung nach Erschöpfung des Rechtswegs; fehlt es daran, ist die Beschwerde unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2015-10-27
Aktenzeichen: 2 BvR 2091/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151027.2bvr209114
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 24. Juli 2014, Az: 6 T 186/14, Beschlussvorgehend LG Bonn, 10. Juli 2014, Az: 6 T 184/14, Beschlussvorgehend AG Bonn, 13. Juni 2014, Az: 99 IN 153/13, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung - Missbrauchsgebühr
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig.
2 Die Beschwerdeführer haben den Beschluss des Amtsgerichts Bonn nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Durch die dennoch von ihnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die gegen andere Aktionäre erging, werden die Beschwerdeführer nicht selbst betroffen. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts haben sie den Rechtsweg nicht erschöpft. Selbst wenn dies, wie geltend gemacht, mangels Erfolgsaussicht unzumutbar gewesen sein sollte, wahrt die Verfassungsbeschwerde, auch bei Zugrundlegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insoweit jedenfalls offensichtlich nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
II.
3 Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
4 1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 f.; 10, 94 <97 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9).
5 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die oben dargelegten, gravierenden Zulässigkeitsmängel können, insbesondere für einen Rechtsanwalt, nicht zweifelhaft sein.
III.
6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.