No reimbursement of necessary expenses on equitable grounds

BVerfG 1 BvR 797/14Bverfg / 1. Senat 2. Kammer18.09.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court denied the applicant’s request for reimbursement of necessary expenses incurred in the constitutional complaint and the separately filed request for interim relief. Although § 34a(3) BVerfGG allows reimbursement even when a complaint is unsuccessful, the Court held that, after assessing all circumstances, equity did not justify ordering reimbursement. The case-law cited by the applicant’s counsel concerned different constellations and did not apply.

Regest

§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Auslagenerstattung trotz erfolgloser Verfassungsbeschwerde: Die Anordnung voller oder teilweiser Erstattung notwendiger Auslagen steht im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und setzt eine Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten voraus. Auch bei Nichtannahme oder Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde kann eine Erstattung in Betracht kommen; sie ist jedoch nur anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung aller Umstände dies rechtfertigt. Maßgeblich ist eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung; auf andere Fallgestaltungen bezogene Rechtsprechung ist nicht ohne Weiteres übertragbar (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 797/14, Kammerbeschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-18

Aktenzeichen: 1 BvR 797/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150918.1bvr079714

Dokumenttyp: Kammerbeschluss

Normen: § 34a Abs 3 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 25. März 2014, Az: 20 CS 14.651, Beschlussvorgehend VG Augsburg, 25. März 2014, Az: Au 1 S 14.491, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitserwägungen (§ 34a Abs 3 BVerfGG)

Gründe

1 Die Anträge auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung von Auslagen grundsätzlich auch dann anordnen, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat. Die Entscheidung, ob die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind, steht insoweit im Ermessen des Gerichts und ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen für die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde sowie den gesondert abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen. Die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in seinem Antrag zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslagenerstattung betrifft andere Fallgestaltungen.

Schlagwörter

constitutional complaintequityreimbursement of expensesinterim reliefdiscretion