Value of constitutional complaint set at EUR 8,000 despite withdrawal

BVerfG 1 BvR 2668/07Bverfg / 1. Senat 3. Kammer07.03.2011Granted

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court fixed the value of the subject matter for counsel fees at EUR 8,000 in a constitutional complaint case that had been withdrawn. The Court held that the value is to be determined independently under Section 37(2) sentence 2 and Section 14(1) RVG. Although the complaint was not decided on the merits, the minimum value of EUR 4,000 was doubled because the complaint would have had obvious prospects of success when filed. The Court relied on its practice that EUR 8,000 is the standard value in a successful chamber decision absent special circumstances.

Regest

§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG; Bemessung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach billigem Ermessen. Der Gegenstandswert ist unabhängig von der konkreten Kostenfolge des Ausgangsverfahrens eigenständig festzusetzen und trägt der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Rechnung. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt der Regelmindestwert 4'000 Franken? [sic] Nein: EUR 4,000; eine Erhöhung auf EUR 8,000 kommt insbesondere in Betracht, wenn die Beschwerde bei Einreichung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und damit der Regelfall einer stattgebenden Kammerentscheidung erreicht worden wäre (vgl. BVerfGE 79, 365; consid. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2668/07, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2011-03-07

Aktenzeichen: 1 BvR 2668/07

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110307.1bvr266807

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 21. August 2007, Az: 7 U 263/06, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 23. November 2006, Az: 2-10 O 365705, Urteilvorgehend BVerfG, 15. September 2010, Az: 1 BvR 2669/07, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8000 Euro trotz Beschwerderücknahme - offensichtliche Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1 Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG nach eigenständigen Grundsätzen zu bemessen. Er beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

2 Bei einer stattgebenden Kammerentscheidung beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 Euro, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Auch wenn im vorliegenden Fall der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben wurde, erscheint eine Verdoppelung des Mindestgegenstandswerts gerechtfertigt, weil die Verfassungsbeschwerde zur Zeit ihrer Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte (siehe Beschluss der Kammer über die Anordnung der Auslagenerstattung in dieser Sache vom 15. September 2010; vgl. weiter BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 1646/05 -, juris, Rn. 8 f.).

Schlagwörter

constitutional complaintsubject-matter valuelegal feeswithdrawalprospects of success