Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

BVerfG 1 BvR 1863/13Bverfg / 1. Senat 3. Kammer19.02.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court held that the constitutional complaint against a Federal Social Court judgment on entitlement to a sports prosthesis was inadmissible. The filing did not sufficiently engage with the challenged judgment, the facts found by the Federal Social Court, or the relevant statutory provision in § 33(1) SGB V. In particular, the complainant failed to explain why the refusal of the prosthesis, which was intended only for leisure sports and not for everyday disability compensation, could amount to discrimination under Article 3(3) sentence 2 GG.

Omnilex-Regeste

§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen; eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich mit der angegriffenen Entscheidung, dem einschlägigen einfachen Recht und der behaupteten Grundrechtsverletzung inhaltlich und argumentativ auseinandersetzt. Gegen eine fachgerichtliche Entscheidung genügt nicht bloß pauschale Kritik; vielmehr ist auf die tragenden tatsächlichen Feststellungen und die maßgebliche Rechtsanwendung einzugehen und darzulegen, weshalb gerade hierin ein Verstoß gegen das bezeichnete Grundrecht liegen soll (vgl. auch zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und § 33 Abs. 1 SGB V, consid. 2 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1863/13, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-19

Aktenzeichen: 1 BvR 1863/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140219.1bvr186313

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 33 Abs 1 SGB 5

Vorinstanz: vorgehend BSG, 21. März 2013, Az: B 3 KR 3/12 R, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Aufgrund erheblicher Begründungsmängel unzulässige Verfassungsbeschwerde - unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung, materiellem Recht (§ 33 Abs 1 SGB V <juris: SGB 5>) sowie gerügtem Grundrecht

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn es bestehen erhebliche Begründungsmängel.

2 Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).

3 Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.

4 Die Verfassungsbeschwerde enthält lediglich unsubstantiierte Ausführungen zu den behaupteten Grundrechtsverletzungen. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung noch mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht in der gebotenen Weise auseinander. Auf die Feststellungen des Bundessozialgerichts, die normale Laufprothese ermögliche bereits sportliche Betätigungen in nennenswertem Umfang, während die Sportprothese für den Alltagsgebrauch keinen Gebrauchsvorteil biete, geht er ebenso wenig ein wie auf die zentrale gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 1 SGB V, namentlich die Frage, ob die Sportprothese zum Behinderungsausgleich "erforderlich" ist. Auch eine verfassungsrechtliche Argumentation erfolgt nicht. Soweit das Bundessozialgericht ausführt, die begehrte Sportprothese diene nur der sportlichen Betätigung in der Freizeit, so dass ein Versorgungsziel verfolgt werde, für das die Krankenkassen nicht aufzukommen haben, weil die Ermöglichung sportlicher Aktivitäten grundsätzlich nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung falle, wenn es dabei zugleich um die Gewährleistung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens gehe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit diese Auslegung des § 33 Abs. 1 SGB V gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen könnte.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitysubstantiationsports prosthesisdisability discriminationhealth insurancefundamental rightsreasoned pleading

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the substantiation requirements for admissibility

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not sufficiently engage with the challenged judgment, the applicable statutory law, or the alleged fundamental-rights violation.

Extrahierte Begründung

Under § 23(1) sentence 2 and § 92 BVerfGG, a constitutional complaint must substantiate a possible fundamental-rights violation and, when directed against a court decision, address that decision and its reasoning in detail. The submission remained conclusory and failed to confront the Federal Social Court's findings or the interpretation of § 33(1) SGB V.

Kernrechtsfrage

Whether the interpretation of § 33(1) SGB V concerning a sports prosthesis could violate Article 3(3) sentence 2 GG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not show any possible violation of the prohibition of discrimination against disabled persons.

Extrahierte Begründung

The complainant did not explain why the Federal Social Court's view—that the sports prosthesis served only leisure sports and was not required to compensate a disability for the purpose of ordinary health-insurance coverage—would conflict with Article 3(3) sentence 2 GG.

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