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BVerfG 2 BvR 1586/15 ΓÇó Anhörungsrüge does not suspend constitutional complaint deadline
BVerfG 2 BvR 1586/15Bverfg / 2. Senat 2. Kammer11.09.2015Dismissed
The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that the complaint was out of time because the one-month period under § 93(1) BVerfGG expired before filing. An Anhörungsrüge under § 33a StPO did not keep the deadline open because it was plainly hopeless and aimed only at challenging the merits, not any hearing violation. To the extent the complainant relied on unconstitutional detention conditions to contest the proportionality of continued pre-trial detention, the complaint also failed the subsidiarity requirement because specialized court remedies under § 119(5) and § 119a StPO had not been exhausted.
Art. 93 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 33a StPO; § 119 Abs. 5, § 119a StPO; Beschwerdefrist und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Eine Anhörungsrüge hemmt die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nur, wenn sie Teil eines nicht von vornherein aussichtslosen fachgerichtlichen Rechtswegs ist. Ist das Rechtsmittel offensichtlich erfolglos und zielt es lediglich auf die Überprüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, bleibt die Monatsfrist unberührt. Rügen betreffend Haftbedingungen müssen im Rahmen der sachnächsten fachgerichtlichen Rechtsbehelfe verfolgt werden; andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2015-09-11
Aktenzeichen: 2 BvR 1586/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150911.2bvr158615
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 33a StPO, § 119a StPO, § 119 Abs 5 StPO
Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 22. Juli 2015, Az: 3 Ws 297/15 - 141 AR 277/15, Beschlussvorgehend KG Berlin, 23. Juni 2015, Az: 3 Ws 297/15 - 141 AR 277/15, Beschlussvorgehend LG Berlin, 1. Juni 2015, Az: (515 Ks) 251 Js 26/14 (7/14), Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Von vornherein aussichtsloser Rechtsbehelf (hier: Anhörungsrüge gem § 33a StPO bei fehlender Gehörsverletzung) hält Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG nicht offen - Zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen Rechtsbehelfen
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig.
2 1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.
3 a) Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 23. Juni 2015 über die Haftbeschwerde gegen die Fortdauer von Untersuchungshaft ist der Verteidigung am 26. Juni 2015 zugegangen. Der Beschwerdeführer legte die Verfassungsbeschwerde indes erst nach Ablauf der Monatsfrist am 26. August 2015 ein.
4 b) Die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge (§ 33a StPO) war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; BVerfGK 7, 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Kammergerichts in der Entscheidung vom 23. Juni 2015 zu den Bedingungen des Vollzugs der Untersuchungshaft und zum Haftgrund der Fluchtgefahr von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge tatsächlich nur die Richtigkeit der Ausführungen des Beschwerdegerichts. Die Behauptung, das Gericht habe den vorgetragenen tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. BVerfGK 11, 203 <207>). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>; 13, 480 <481 f.>; 20, 300 <303 f.>).
5 2. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Verfassungswidrigkeit der Haftbedingungen begründet, ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.
6 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr.). Nach diesen Maßstäben hätte der Beschwerdeführer zunächst Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren nach § 119 Abs. 5, § 119a StPO in Anspruch nehmen müssen.
7 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.