BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 03.08.2015 - 1 BvQ 26/15•BVerfG, 2015-08-03 — 1 BvQ 26/15
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 03.08.2015 - 1 BvQ 26/15Bverfg / 1. Senat 3. Kammer03.08.2015
BVerfG | Ablehnung einstweilige Anordnung | 2015-08-03 | 1 BvQ 26/15 | Ablehnung des Erlasses einer eA: Versammlungsrechtliche Auflage zur örtlichen Beschränkung einer Versammlung begründet keinen schweren Nachteil, weil Versammlung räumlicher Nähe und in Sichtweite zum gewählten Ort stattfinden kann
Entscheidungsdatum: 2015-08-03
Aktenzeichen: 1 BvQ 26/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20150803.1bvq002615
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG, Art 8 Abs 1 VersammlG, Art 8 Abs 2 VersammlG
Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. August 2015, Az: 1 L 940/15, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 3. August 2015, Az: 1 B 143/15, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer eA: Versammlungsrechtliche Auflage zur örtlichen Beschränkung einer Versammlung begründet keinen schweren Nachteil, weil Versammlung räumlicher Nähe und in Sichtweite zum gewählten Ort stattfinden kann
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der eine versammlungsrechtliche Verfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken betrifft, mit der dem Antragsteller die Durchführung der von ihm beabsichtigten Versammlung an der Ecke Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/Betzenstraße in Saarbrücken aufgegeben und jede Verlegung der Versammlung auf andere Örtlichkeiten untersagt wurde, hat ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verfügung und der gerichtlichen Entscheidungen, deren Prüfung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, keinen Erfolg.
2 Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) ist ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile des Antragstellers im Verhältnis zu den drohenden Beeinträchtigungen Dritter so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht, das keine reguläre weitere Instanz des vorläufigen Rechtsschutzes ist, dringend geboten wäre. Maßgeblich ist insoweit, dass die geplante Versammlung unter dem vom Antragsteller gewählten Thema und zu der von ihm gewählten Zeit im Stadtzentrum Saarbrückens und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Sichtweite zum gewählten Ort der Versammlung stattfinden kann.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.