Interim injunction application inadmissible for insufficient substantiation

BVerfG 1 BvQ 28/15Bverfg / 1. Senat 2. Kammer20.08.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected an isolated application for an interim injunction. The applicant had not sufficiently shown that the intended constitutional complaint would be admissible and not obviously unfounded. In particular, the application lacked any meaningful constitutional analysis of the scope of protection and any interference under Art. 12(1) GG and Art. 33(2) GG. The Court also held that it was not required to search other files or annexes for relevant constitutional arguments.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; isolated application for interim relief by way of injunction; admissibility requires substantiated presentation that the intended constitutional complaint is admissible and not manifestly unfounded. Where interim relief is sought separately from the main proceedings, the application must contain the essential allegations needed to assess the prospective constitutional complaint, including a coherent engagement with the affected fundamental rights, their protected scope, and the asserted interference. Mere assertions or reference to a balancing of consequences do not satisfy this burden. The Federal Constitutional Court is not obliged to reconstruct constitutional arguments from annexes or files of other proceedings (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvQ 28/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2015-08-20

Aktenzeichen: 1 BvQ 28/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20150820.1bvq002815

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 12 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei mangelnder Darlegung der Zulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - insb unzureichende Auseinandersetzung mit betroffenen Grundrechten

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2 Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.

3 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

4 Zur Zulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde ist der Antragsbegründung nichts zu entnehmen. Darüber hinaus erschöpft sich die verfassungsrechtliche Argumentation des Antragstellers in der Behauptung, dass die im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG zumindest nicht offensichtlich unbegründet sei, weil zu klären sein werde, ob die vorgenommene Auswahlentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der vorgenommenen Punkteermittlung vor Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben werde. Es werde auch zu klären sein, ob und inwieweit die Anwendung der Allgemeinverfügung der Angelegenheiten der Notarinnen und Notare durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genüge.

5 Allerdings unterlässt der Antragsteller jegliche weitere Auseinandersetzung mit den betroffenen Grundrechten. Weder erfolgt eine nachvollziehbare verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit dem Schutzbereich noch die Darlegung eines Eingriffs in diesen. Mit bereits ergangener verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt sich der Antragsteller nur im Rahmen der Folgenabwägung auseinander. Darüber hinaus finden keine Auseinandersetzung mit den detaillierten Gründen der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde anzufechtenden Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts und eine Darlegung, warum diese gegen Verfassungsrecht verstoße, statt. Ob sich insoweit Ausführungen in dem vom Antragsteller betriebenen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1734/15 finden lassen, kann dahinstehen. Der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht zum Gegenstand auch des hiesigen Verfahrens gemacht. Es ist zudem nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtlich Relevantes aus Anlagen oder aus Akten anderer Verfahren herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefadmissibilityconstitutional complaintfundamental rightssubstantiationbalancing of consequences