Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG)
Gründe
1 Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
2 Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitat
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.07.2015 - 1 BvQ 14/15