Non-acceptance of constitutional complaint for lack of legal interest

BVerfG 1 BvR 2405/11Bverfg / 1. Senat 2. Kammer03.07.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not accept the complaint against an interim family-court order authorizing exhumation for paternity proof. Because a later merits decision in the underlying proceedings had extinguished the order's legal effects, the complainant was no longer adversely affected. The Court found no continuing legal interest in review: no concrete repetition risk, no ongoing burden, and no unresolved constitutional question requiring clarification. The complaint was therefore inadmissible under § 93a Abs. 2 BVerfGG.

Omnilex-Regeste

§ 93a Abs. 2 BVerfGG; admissibility of a constitutional complaint after the challenged measure has become obsolete; a continuing need for legal protection exists only if, at the time of the Federal Constitutional Court's decision, annulment or at least a declaration of unconstitutionality remains useful. If the original object of the complaint has ceased to have effect, continuing interest is exceptional and requires, in particular, a concrete risk of repetition, an ongoing impairment, or a need to clarify a fundamental constitutional question. Mere pendency of the main proceedings is insufficient where the factual basis of the complained-of measure has meanwhile disappeared (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2405/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-03

Aktenzeichen: 1 BvR 2405/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150703.1bvr240511

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 1598a Abs 2 BGB, § 372a Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 17. August 2011, Az: II-12 WF 110/11, Beschlussvorgehend AG Lippstadt, 6. April 2011, Az: 22 F 354/09, Zwischenbeschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses, wenn die Rechtswirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes durch eine zwischenzeitlich getroffenen Sachentscheidung entfallen sind

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung in einem familiengerichtlichen Abstammungsverfahren, mit der die Exhumierung ihres verstorbenen Ehemanns zum Zwecke der Vaterschaftsfeststellung angeordnet worden war. Die Beschwerdeführerin ist - wie ihr verstorbener Ehemann - jüdischen Glaubens. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Fachgerichte hätten den jüdischen Glaubensregeln nicht hinreichend Rechnung getragen und damit das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres Ehemanns sowie ihr eigenes Totenfürsorgerecht verletzt. Im Ausgangsverfahren ist zwischenzeitlich anderweitig Beweis erhoben und eine erstinstanzliche Sachentscheidung getroffen worden.

II.

2 Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht mehr beschwert; auch fehlt ihr ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis.

3 Die Rechtswirkungen des die Exhumierung anordnenden Gerichtsbeschlusses sind mit der inzwischen getroffenen Sachentscheidung entfallen, so dass die Beschwerdeführerin hierdurch nicht mehr beschwert ist. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt aber voraus, dass noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder zumindest für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. BVerfGE 50, 244 <247>; stRspr). Hat sich das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, kann zwar ausnahmsweise dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen. Dies ist etwa der Fall, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 50, 244 <248>; 96, 27 <40>; 104, 220 <232 f.>; 119, 309 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, juris, Rn. 3; stRspr). Ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis in diesem Sinne liegt hier jedoch nicht vor.

4 Die weitere Anhängigkeit des Abstammungsprozesses in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Denn hierfür müsste eine Wiederholung des gerügten Grundrechtsverstoßes konkret zu besorgen sein (vgl. BVerfGK 12, 378 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris, Rn. 46; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 2). Dies ist nicht der Fall. Die Möglichkeit, dass eine Exhumierung des Leichnams des Ehemanns der Beschwerdeführerin erneut angeordnet werden könnte, erscheint gegenwärtig eher theoretischer Natur, nachdem bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, das die festzustellende Vaterschaft als praktisch erwiesen ansieht. Selbst wenn die tatrichterliche Würdigung im noch anhängigen Rechtsmittelverfahren noch zu beachtende Zweifel an diesem Beweisergebnis ergeben sollte, würde sich im Übrigen nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Entnahme von DNA-Material des Verstorbenen ergeben. Es wäre unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vielmehr zunächst zu prüfen, ob die Abstammung mit den vorhandenen oder ohne Exhumierung erreichbaren Beweismitteln aufgeklärt werden kann. Denn die der angegriffenen Zwischenentscheidung insoweit zugrunde liegende Annahme, dass andere Beweismittel zur Feststellung der Abstammung nicht zur Verfügung stehen, hat sich zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen.

5 Andere Umstände, die ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis begründen könnten, sind weder dargetan noch erkennbar.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitylack of legal interestmootnessexhumationpaternity determinationreligious freedompost-mortem personality rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint remained admissible despite the exhumation order having lost effect after a later merits decision.

Extrahierter Entscheid

No. The challenged order no longer caused present harm, and no continuing legal interest in review was shown.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint requires a current need for annulment or at least a declaration of unconstitutionality. Exceptional continuing interest was absent: no concrete repetition risk, no ongoing impairment, and the factual basis for the exhumation order had meanwhile disappeared because other evidence existed.

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