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BVerfG 1 BvR 1323/15 ΓÇó Non-admission of constitutional complaint over subsistence benefits
BVerfG 1 BvR 1323/15Bverfg / 1. Senat 2. Kammer22.06.2015Inadmissible
Romanian complainants challenged two social-court decisions refusing subsistence benefits in interim proceedings and sought legal aid plus constitutional relief. The Federal Constitutional Court denied legal aid, did not admit the constitutional complaint, and held that the complaint was barred by subsidiarity to the extent it alleged violations of substantive fundamental rights. As to the asserted right to effective judicial protection, the submission did not meet the requirements of substantiated pleading. The pending application for interim measures was thereby disposed of as well.
§ 23 Abs. 1 S. 2, § 90 Abs. 2, § 92 BVerfGG; subsidiarity and substantiation of a constitutional complaint: A constitutional complaint is inadmissible where the complainant has not exhausted available remedies or otherwise complied with the subsidiarity principle, and where the submission fails to set out the alleged violation in a substantiated and coherent manner. A merely conclusory invocation of Art. 19(4) GG does not satisfy the pleading requirements. If the complaint lacks any prospect of success, legal aid and appointment of counsel must be refused; an application for interim relief falls away with the non-admission decision (consid. 5).
Entscheidungsdatum: 2015-06-22
Aktenzeichen: 1 BvR 1323/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150622.1bvr132315
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 19ff SGB 2, § 7 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 1 S 2 SGB 2, § 19 SGB 2, § 114 S 2 ZPO
Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. April 2015, Az: L 12 AS 727/15 B ER und L 12 AS 728/15 B, Beschlussvorgehend SG Köln, 25. März 2015, Az: S 8 AS 869/15 ER, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für rumänische Staatsangehörige - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Substantiierung unzulässig
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I.
1 Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Beschwerdeführerinnen sind rumänische Staatsangehörige und wenden sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, mit denen ihnen die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versagt wurde.
2 In der Sache machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, aus Art. 2 Abs. 1, aus Art. 6 Abs. 4 und aus Art. 13 Abs. 1 GG geltend. Darüber hinaus rügen sie eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.
II.
3 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
4 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
5 Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, soweit eine Verletzung materieller Grundrechte geltend gemacht wird. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG rügen, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine substantiierte und schlüssige Begründung.
6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.