Constitutional complaint against newspaper deliverers’ minimum wage transition rule inadmissible

BVerfG 1 BvR 20/15Bverfg / 1. Senat 3. Kammer25.06.2015Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint challenging the transitional minimum-wage rule for newspaper deliverers under § 24(2) MiLoG. The Court held that a direct challenge to a statute requires a sufficiently substantiated showing of present and direct personal impairment. The complainant’s filing contained no facts demonstrating that she met the statutory conditions for a newspaper deliverer or that she actually received remuneration below the statutory minimum wage. The complaint was therefore inadmissible.

Regest

§§ 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 92, 93a Abs. 2 BVerfGG; direkte Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz; Anforderungen an die Substantiierung der eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit. Eine unmittelbar gegen eine Norm gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Person konkret darlegt, dass sie durch die angegriffene Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten verletzt sein kann. Die eigene Betroffenheit ist grundsätzlich nur hinreichend behauptet, wenn nachvollziehbar dargetan wird, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit normberuhigende Maßnahmen in die Grundrechte eingreifen (stRspr, vgl. die in den Erwägungen zitierten Entscheidungen). Fehlt es an Angaben zu den persönlichen Voraussetzungen und zur tatsächlichen Betroffenheit, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 20/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-25

Aktenzeichen: 1 BvR 20/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150625.1bvr002015

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 24 Abs 2 MiLoG

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen die Übergangsregelung für Zeitungszusteller (§ 24 Abs 2 MiLoG) gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), demzufolge Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nach einer schrittweisen Anhebung erst ab 1. Januar 2017 einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto erhalten.

2 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht hinreichend substantiiert begründet wurde.

3 Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so müssen Beschwerdeführende ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 60, 360 <370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; 115, 118 <137>; stRspr). Die Voraussetzung der eigenen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn Beschwerdeführende darlegen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>).

4 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Vorschrift selbst betroffen ist. Es fehlen jegliche Angaben, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin, wie sie in § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG genannt sind, erfüllt, und dass sie aktuell eine Vergütung erhält, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG liegt.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

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