Interim suspension of revocation of medical practice authorization

BVerfG 1 BvR 1326/15Bverfg / 1. Senat 2. Kammer22.06.2015Granted

Zusammenfassung

The complainant, an operator of a medical care center, sought interim constitutional relief against the revocation of its authorization to participate in statutory health care. The Federal Constitutional Court held that the constitutional complaint was not obviously inadmissible or unfounded and performed a balance of consequences. It found that immediate enforcement would likely cause existential and only scarcely reversible professional and financial harm, whereas continued operation during the interim would not create identifiable patient risks. The Court therefore suspended enforcement of the Federal Social Court judgment for up to six months and ordered the Land Baden-Württemberg to reimburse the necessary expenses.

Regest

Art. 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde: Das Bundesverfassungsgericht nimmt grundsätzlich keine vorgreifende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vor; bleiben Zulässigkeit und offensichtliche Unbegründetheit außer Betracht, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Maßgeblich sind die Nachteile, die eintreten würden, wenn die Anordnung unterbleibt, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen bei Erlass der Anordnung und späterem Misserfolg der Beschwerde. Bei existenziell bedrohlichen, nur schwer oder nicht reversiblen Beeinträchtigungen überwiegen regelmäßig die Interessen des Beschwerdeführers, sofern für entgegenstehende Gemeinwohlbelange keine konkreten gewichtigen Gefahren feststellbar sind (vgl. consid. 4–9).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1326/15, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2015-06-22

Aktenzeichen: 1 BvR 1326/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150622.1bvr132615

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 95 Abs 1 S 2 SGB 5, § 95 Abs 6 SGB 5

Vorinstanz: vorgehend BSG, 13. Mai 2015, Az: B 6 KA 25/14 R, Urteilvorgehend SG Freiburg (Breisgau), 9. November 2011, Az: S 1 KA 4150/10, Urteilnachgehend BVerfG, 26. September 2016, Az: 1 BvR 1326/15, Stattgebender Kammerbeschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

Tenor

  1. Die Vollziehung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 25/14 R - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.

  2. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin, die ein Medizinisches Versorgungszentrum betreibt, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Entziehung ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

2 Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

II.

3 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

4 1. Nach §§ 32, 93d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>).

5 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

6 3. Die hiernach gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

7 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden der Beschwerdeführerin durch den Vollzug der Zulassungsentziehung schon jetzt schwere und kaum reparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Seit Verkündung der angegriffenen Entscheidung ist der Beschwerdeführerin die Versorgung gesetzlich versicherter Patienten im Rahmen des von ihr betriebenen Medizinischen Versorgungszentrums nicht mehr erlaubt, weil die Wirkungen des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes damit entfallen sind. Bliebe dieser Zustand die nächste Zeit aufrechterhalten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der monatlichen Fixkosten das Medizinische Versorgungszentrum aufgeben und ihren angestellten Ärzten und Mitarbeitern kündigen müsste. Zwar ist der Vortrag der Beschwerdeführerin insoweit wenig konkret, insbesondere fehlen Angaben zur Anzahl privat versicherter Patienten und den finanziellen Reserven der Beschwerdeführerin. Allerdings ist zumindest davon auszugehen, dass sie ihren Patientenstamm unter den gesetzlich Krankenversicherten und damit den größten Teil ihrer Einnahmen verlieren würde. Diese die Existenz des Medizinischen Versorgungszentrums bedrohende Konsequenz wäre bei einem späteren Erfolg der Verfassungsbeschwerde praktisch kaum noch rückgängig zu machen.

8 Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg, könnte die Beschwerdeführerin ihr Medizinisches Versorgungszentrum - wie schon bis zur Verkündung der angegriffenen Entscheidung - zunächst weiter betreiben. Dafür, dass den dort versorgten Patienten durch den weiteren Betrieb Gefahren drohten, ist nichts erkennbar. Solche Auswirkungen des Weiterbetriebs haben auch die Fachgerichte im Eilrechtsschutzverfahren nicht gesehen. Zudem ist das beanstandete Fehlverhalten der Beschwerdeführerin abgeschlossen und liegt bereits über fünf Jahre zurück. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu erneuten Pflichtverletzungen kommen könnte, ist daher eher gering.

9 Die Folgen einer weiteren Betätigung der Beschwerdeführerin fallen somit weniger ins Gewicht, während andererseits die Folgen, die für sie im Falle einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung einträten, existentiell wären. Die grundrechtlich geschützten Belange der Beschwerdeführerin überwiegen daher das Interesse der Allgemeinheit an dem sofortigen Vollzug der Zulassungsentziehung.

10 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

11 5. Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Schlagwörter

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