Constitutional complaint inadmissible for failure to file hearing complaint

BVerfG 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2170/13Bverfg / 2. Senat 2. Kammer04.05.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court held that the constitutional complaints were inadmissible because the complainants did not first file a hearing complaint against the Regional Court’s decisions. The Court considered this necessary under the principle of material subsidiarity, since the Regional Court had not dealt with the complainants’ submission that preventive detention under the Baden-Württemberg Police Act was incompatible with the ECHR. Because an omission of that kind made a hearing violation sufficiently likely, a reasonable litigant would have used the hearing complaint remedy first. No further reasoning was given.

Omnilex-Regeste

§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG; materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erhebung der Anhörungsrüge bei naheliegender Gehörsverletzung durch das Fachgericht. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verpflichtet den Beschwerdeführer, nicht nur den Rechtsweg formal zu erschöpfen, sondern alle nach Lage der Sache eröffneten und zur Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung geeigneten prozessualen Möglichkeiten zu nutzen (consid. 2). Wird in der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht gerügt, ist eine Anhörungsrüge gleichwohl erforderlich, wenn nach den Umständen ein Gehörsverstoß naheliegt und vernünftige Verfahrensbeteiligte diesen Rechtsbehelf ergriffen hätten. Dies gilt insbesondere, wenn das Fachgericht einen ausdrücklich und erkennbar entscheidungserheblichen Vortrag zu einer konventionsrechtlichen Unvereinbarkeit nicht behandelt (consid. 3–5).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2170/13, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-04

Aktenzeichen: 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2170/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150504.2bvr216913

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 5 Abs 1 MRK, § 28 Abs 1 Nr 1 PolG BW

Vorinstanz: vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 28. August 2013, Az: 4 T 246/11, Beschlussvorgehend AG Freiburg (Breisgau), 3. August 2013, Az: 63 XIV 12/11, Beschlussvorgehend LG Freiburg (Breisgau), 27. August 2013, Az: 4 T 245/11, Beschlussvorgehend AG Freiburg (Breisgau), 3. August 2011, Az: 63 XVII 13/11, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Übergehen von Parteivortrag zur Unvereinbarkeit einer entscheidungserheblichen Norm mit Vorgaben der EMRK (juris: MRK)

Gründe

1 1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben haben.

2 a) Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>). Dies kann bedeuten, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte (BVerfGE 134, 106 <115>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, juris). Denn die Dispositionsfreiheit bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>) entbindet den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres von der Beachtung des Subsidiaritätsgebots. Beruft sich ein Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, muss er aus Gründen der Subsidiarität allerdings nur dann eine Anhörungsrüge erhoben haben, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte naheliegt und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer diesen Rechtsbehelf ergriffen hätten (BVerfGE 134, 106 <115 f.>).

3 b) Gemessen hieran verletzt es den Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts keine Anhörungsrügen erhoben haben. Ein Gehörsverstoß durch das Landgericht liegt hier nahe, da sich das Gericht in den Gründen der angegriffenen Beschlüsse nicht mit einem etwaigen, von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention auseinandergesetzt hat.

4 Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG für die Gerichte nicht die Verpflichtung, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich auseinanderzusetzen. Wird ein bestimmter Vortrag nicht aufgegriffen, lässt dies nur unter besonderen Umständen den Schluss zu, dass das Gericht ihn nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <146>; 134, 106 <117>). Die Annahme derartiger Umstände liegt hier indes nahe.

5 Beide Beschwerdeführer haben in ihren Schriftsätzen an das Landgericht einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gerügt. Wörtlich heißt es hierzu in den Schriftsätzen der Beschwerdeführer: "Nur ergänzend wird auf die Entscheidung des EGMR (Individualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08 Urteil vom 1.12.2011) hingewiesen, [wonach] Präventivgewahrsam in Deutschland [k]onventionsrechtswidrig ist." Trotz dieses - wenn auch knappen -Hinweises hat sich das Landgericht in den angegriffenen Beschlüssen in keiner Weise mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auseinandergesetzt. Zwar haben die Beschwerdeführer die Bedeutung dieses Vorbringens selbst relativiert, indem sie "nur ergänzend" auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen haben. In der Sache haben sie jedoch vorgetragen, dass die Regelung des Präventivgewahrsams gegen die Konvention verstoße und zur Begründung auf eine konkrete Entscheidung des Gerichtshofs verwiesen. Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei. Auch wenn es nur "ergänzend" erfolgt ist, wäre dieses Vorbringen somit ein zentraler Gesichtspunkt für die Entscheidungen des Landgerichts gewesen. Das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, zumal die Beschwerdeführer nicht lediglich pauschal auf die Europäische Menschenrechtskonvention verwiesen, sondern eine bestimmte, möglicherweise einschlägige Entscheidung des Gerichtshofs zitiert haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Landgericht sich in den Entscheidungsgründen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte befasst hätte, wenn es den Vortrag der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Daher wäre die Erhebung einer Anhörungsrüge geboten gewesen.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintsubsidiarityhearing complaintright to be heardECHRpreventive detention

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaints were admissible despite the absence of a hearing complaint against the Regional Court decisions.

Extrahierter Entscheid

No. The complainants had to exhaust the available hearing complaint remedy because the alleged failure to address the EMRK argument made a hearing violation sufficiently likely.

Extrahierte Begründung

Under the principle of material subsidiarity derived from § 90(2) sentence 1 BVerfGG, a complainant must use all available procedural means to cure the alleged violation in the closest procedure. Here, the Regional Court did not address the EMRK-based submission, so a hearing complaint was required before filing the constitutional complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the Regional Court’s failure to discuss the EMRK argument indicated a possible violation of the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

Yes, the omission of any discussion of the expressly raised EMRK objection made it likely that the submission had not been considered.

Extrahierte Begründung

Although courts need not address every submission expressly, the complainants had specifically referred to ECtHR case-law and claimed that preventive detention was incompatible with the Convention. That made the argument central enough that the Regional Court should have dealt with it, triggering the need for a hearing complaint.

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