Interim injunction denied over detention restrictions

BVerfG 2 BvR 1513/14Bverfg / 2. Senat 2. Kammer18.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought an interim order from the Federal Constitutional Court to suspend detention restrictions imposed under Section 119(1) StPO, including approval requirements for visits and communications and monitoring of correspondence. The Court applied the strict standard under Section 32(1) BVerfGG and carried out a consequences balance. It held that the applicant's disadvantages did not clearly outweigh the detention interests based on flight and collusion risks. The request for legal aid and appointment of counsel was also denied for lack of prospects of success.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur bei strenger Folgenabwägung. Das Bundesverfassungsgericht greift vorläufig nur ein, wenn die Nachteile des Unterlassens gegenüber den Folgen des Erlasses deutlich überwiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache bleiben grundsätzlich außer Betracht; ausnahmsweise sind sie nur zu berücksichtigen, wenn die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Bei Beschränkungen der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO ist maßgeblich, ob die Sicherheitsinteressen des Vollzugs, namentlich Flucht- und Verdunkelungsgefahr, die Beeinträchtigungen des Betroffenen überwiegen (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1513/14, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2014-08-18

Aktenzeichen: 2 BvR 1513/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140818.2bvr151314

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 119 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Heidelberg, 28. Mai 2014, Az: 1 Qs 25/14, Beschlussvorgehend AG Heidelberg, 15. Mai 2014, Az: 115 Gs 456/14, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Folgenabwägung bzgl Beschränkungen der Untersuchungshaft gem § 119 Abs 1 StPO - Kein Überwiegen der angeordnete Beschränkungen gegenüber Verdunklungs- und Fluchtgefahr

Gründe

1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2 Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

3 Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; stRspr), liegen hier nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts Heidelberg ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet (vgl. hierzu BVerfGE 89, 91 <94>; BVerfGK 1, 103 <105>; stRspr).

4 Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris). Das ist hier nicht der Fall.

5 Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollziehung der nach § 119 Abs. 1 StPO angeordneten Beschränkungen seiner Untersuchungshaft. Bei diesen Beschränkungen handelt es sich um die Erlaubnisbedürftigkeit des Empfangs von Besuchen, der Übergabe von Gegenständen bei dieser Gelegenheit sowie der Telekommunikation und die Überwachung von Besuchen, der Telekommunikation und des Schrift- und Paketverkehrs.

6 Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als begründet, so müsste der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit erdulden, dass die Zulässigkeit von Besuchen, der Telekommunikation und der Übergabe von Gegenständen bei Besuchen von einer entsprechenden Genehmigung abhängt. Darüber hinaus müsste er die Überwachung seiner Telekommunikation, seiner Besuche und seines Schrift- und Paketverkehrs erdulden. Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, bliebe aber die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so unterläge der Beschwerdeführer allein den landesrechtlich vorgesehenen, Ordnung und Sicherheit des Vollzugs dienenden Beschränkungen der Untersuchungshaft, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch als zutreffend zu unterstellen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, und vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), dies sowohl Flucht- als auch Verdunkelungsgefahr mit sich bringt. Diese Nachteile überwiegen die Nachteile, die bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführer treffen, jedenfalls nicht so deutlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht käme.

7 2. Die beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. ist für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 114 ff. ZPO).

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefconstitutional complaintdetention restrictionsconsequences balanceflight riskcollusion risklegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an interim injunction should suspend the detention restrictions imposed under Section 119(1) StPO.

Extrahierter Entscheid

The injunction was refused because the balance of consequences did not clearly favor the applicant; the risks of flight and collusion outweighed the applicant's disadvantages.

Extrahierte Begründung

Under Section 32(1) BVerfGG, interim relief is available only under strict conditions. The Court performed a consequences balance and found no clear predominance of the applicant's interests over the security interests served by the restrictions.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted for the interim-relief proceeding.

Extrahierter Entscheid

Legal aid and appointment of counsel were denied for lack of prospects of success.

Extrahierte Begründung

Because the request for interim relief had no sufficient prospects of success, the requirements of Sections 114 et seq. ZPO were not met.

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