BVerfG — 1 BvR 1884/11, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-11
Aktenzeichen: 1 BvR 1884/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140711.1bvr188411
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 17a Nr 7 S 1 FStrG vom 29.07.2009, § 73 VwVfG
Vorinstanz: vorgehend BVerwG, 23. März 2011, Az: 9 A 9/10, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Kein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf bzgl verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften mit materieller Präklusionswirkung - hier zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Handhabung des § 17a Nr 7 S 1 FStrG
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
2 Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht im Sasbach-Beschluss (BVerfGE 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
3 Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.