Missed deadline for reinstatement under § 93(2) BVerfGG

BVerfG 2 BvR 2589/11Bverfg / 2. Senat 2. Kammer28.05.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court, acting by chamber order without reasons, held that the request for reinstatement into the previous position was filed too late under § 93(2) sentence 2 BVerfGG. As a result, the constitutional complaint was not admitted for decision. The order is final and not subject to appeal.

Regest

§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Fristversäumnis bei der Verfassungsbeschwerde: Der Wiedereinsetzungsantrag ist innert zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Frist ist strikt. Wird sie versäumt, fällt die Wiedereinsetzung dahin und die Verfassungsbeschwerde bleibt unzulässig, ohne dass eine Sachprüfung erfolgt. Die Kammer kann die Nichtannahme der Beschwerde in diesem Fall ohne vertiefte Begründung aussprechen.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2589/11, Kammerbeschluss ohne Begründung

Entscheidungsdatum: 2014-05-28

Aktenzeichen: 2 BvR 2589/11

Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung

Normen: § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BFH, 27. Juli 2011, Az: VI B 160/10, Beschlussvorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. November 2010, Az: 13 K 2208/03, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Versäumung der Zwei-Wochen-Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt wurde.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintreinstatementdeadlineinadmissibilitynon-admission