BVerfG — 2 BvR 1403/14, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-09
Aktenzeichen: 2 BvR 1403/14
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 Abs 2 BVerfGG, § 327 Abs 1 FamFG, § 30 Abs 2 S 2 PsychKG BE
Vorinstanz: vorgehend AG Schöneberg, 3. Juni 2014, Az: 50 XVII H 248/10, Beschlussvorgehend AG Schöneberg, 5. Mai 2014, Az: 50 XVII H 248/10, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung einer Zwangsbehandlung nach § 30 Abs 2 S 2 PsychKG BE
Gründe
1 1. Die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) ist nicht angezeigt, weil sie unzulässig ist.
2 Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sie den Rechtsweg beschritten hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Gegen die Anordnung konkreter Maßnahmen der Zwangsbehandlung, die auf Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Berlin durchgeführt werden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 Abs. 1 FamFG bei dem nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG zuständigen Amtsgericht statthaft.
3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.