Constitutional complaint not admitted: no particularly serious disadvantage

BVerfG 2 BvR 2786/13Bverfg / 2. Senat 3. Kammer13.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court declined to admit a constitutional complaint against a prison-detention chamber decision that had effectively placed the burden of proof on the prisoner for the disappearance of a submission. Although the Court noted concerns about the unexplained reasoning below, it held that admission was not warranted because the complaint had no fundamental significance and the complainant had not shown a particularly serious disadvantage. There were no indications of systematic suppression of his filings or of an attempt by the prison administration to evade review through his transfer to another institution.

Omnilex-Regeste

§ 93a Abs. 2 BVerfGG; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlenden besonders schweren Nachteils. Auch wenn die fachgerichtliche Beweislastverteilung für das Abhandenkommen eines an die Strafvollzugsbehörde gerichteten Schriftsatzes verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen kann, ist die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nur geboten, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchst. a oder b BVerfGG vorliegen. Ein besonders schwerer Nachteil setzt konkrete Anhaltspunkte für einen gewichtigen Grundrechtsverstoß voraus; solche ergeben sich nicht allein aus einer behaupteten Akten- oder Antragsverschiebung, wenn keine Anzeichen für eine generelle unsorgfältige Bearbeitung, frühere Verluste, vergeblich begehrte Empfangsbestätigungen oder eine manipulative Verlegung zur Vereitelung gerichtlicher Kontrolle bestehen (vgl. consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2786/13, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-13

Aktenzeichen: 2 BvR 2786/13

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 108 StVollzG, § 116 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 12. November 2013, Az: TG IIB StVK 6/13, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Mangels besonders schweren Nachteils nicht zur Entscheidung anzunehmende Verfassungsbeschwerde, mit der die Regelung der Beweislast hinsichtlich des Zugangs von an die Strafvollzugsbehörde gerichteten Schriftsätze von Strafgefangenen gerügt wird

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Zwar weckt es Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer ohne irgendeine Begründung der Sache nach dem Beschwerdeführer die Beweislast für das Verschwinden seines Antrags aufgebürdet hat (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris).

2 Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), zur Entscheidung anzunehmen, ist jedoch nicht angezeigt; insbesondere entsteht dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Es ist nicht ersichtlich, dass irgendwelche Anhaltspunkte für ein Unterdrücken von Anträgen des Beschwerdeführers oder für eine generell unsorgfältige Praxis der Antragsbearbeitung gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer selbst, der häufig Anträge an die Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht ist, stellt, macht Derartiges auch nicht geltend; insbesondere trägt er nicht vor, dass von ihm gestellte Anträge bereits zuvor abhandengekommen wären, und macht auch nicht geltend, dass er eine Empfangsbestätigung vergeblich verlangt hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden war. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen besonders schwerwiegenden Grundrechtsverstoß oder einen Versuch der Anstalt, sich gerichtlicher Kontrolle durch Verlegung des Beschwerdeführers zu entziehen (zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 4). Der Beschwerdeführer wurde vielmehr nach unwidersprochener Auskunft der Anstalt zum Zweck einer Ausbildung verlegt. Der gestellte Prozesskostenhilfeantrag hätte demnach ohne Grundrechtsverstoß wegen nach Erledigung durch die Verlegung entfallenen Rechtsschutzinteresses für den beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen werden können und müssen. Daher ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entstünde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintnon-admissionprison lawburden of prooftransfer of prisonerlegal aidserious disadvantage

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint should be admitted for decision under § 93a Abs. 2 BVerfGG.

Extrahierter Entscheid

Admittance was refused because the complaint lacked fundamental significance and no particularly serious disadvantage was shown.

Extrahierte Begründung

The Court acknowledged concerns about the prison court's unexplained allocation of the burden of proof, but found no indication of systematic mishandling of the complainant's filings, no prior loss of submissions, no failed request for acknowledgement of receipt, and no sign of an attempt to evade judicial review by transferring him. The claim for legal aid could have been rejected as moot after the transfer.

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