projekte
BVerfG 2 BvC 2/14 ΓÇó Inadmissible constitutional complaint against non-acceptance for European election
BVerfG 2 BvC 2/14Bverfg / 2. Abteilung01.04.2014Inadmissible
The complainant sought admission to the 2014 European election and filed a complaint after the Federal Electoral Committee did not rule on its documents. The Federal Constitutional Court held the complaint inadmissible because § 14 Abs. 4a S. 1 EuWG applies only if a nomination is rejected for lack of nomination rights under § 8 Abs. 1 EuWG. Since the committee plausibly treated the submission as no nomination at all, protection had to be sought through § 14 Abs. 4 EuWG or election review under § 26 EuWG.
§ 14 Abs. 4a S. 1 EuWG; Zulässigkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde nur bei Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG. Wird die Einreichung von der Wahlorgane vertretbar nicht als Wahlvorschlag behandelt, ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet; Rechtsschutz ist dann nach § 14 Abs. 4 EuWG bzw. im Wahlprüfungsverfahren nach § 26 EuWG zu suchen.
Entscheidungsdatum: 2014-04-01
Aktenzeichen: 2 BvC 2/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24 BVerfGG, § 8 Abs 1 EuWG, § 14 Abs 4 EuWG, § 14 Abs 4a S 1 EuWG
Spruchkörper: 2. Senat
Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer unzulässigen Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG) - Rechtsschutz lediglich nach § 14 Abs 4 EuWG bzw § 26 EuWG eröffnet, wenn Wahlvorschlag nicht nach § 8 Abs 1 EuWG zurückgewiesen wird
A.
1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung zur Europawahl am 25. Mai 2014.
2 Am 14. März 2014 hat der Bundeswahlausschuss gemäß § 14 Abs. 1 EuWG über das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Zulassung der Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen entschieden. Eine Entscheidung über einen Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin erging nicht. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 15. März 2014 eingegangen Beschwerde. Sie habe die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht und hätte deshalb vom Bundeswahlausschuss zur Europawahl zugelassen werden müssen.
3 Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich zur Beschwerde geäußert.
B.
4 Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist. Daran fehlt es. Der Bundeswahlausschuss ist in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht um einen Wahlvorschlag handele. Insoweit ist um Rechtsschutz im Wege der Beschwerde nach § 14 Abs. 4 EuWG bzw. im Wahlprüfungsverfahren (§ 26 EuWG) nachzusuchen.