Therapy detention under ThUG required stricter proportionality review

BVerfG 2 BvR 1100/12Bverfg / 2. Senat 3. Kammer22.01.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court partly upheld a constitutional complaint against therapy detention orders under the ThUG. It held that the complainant retained a legitimate interest in retrospective review despite release, because the detention orders had already produced a grave deprivation of liberty. The lower courts violated the complainant's fundamental rights by applying an incorrect danger threshold; they did not require a highly probable risk of the most serious violent or sexual offences based on concrete circumstances. The Higher Regional Court's order was annulled and the matter remitted for a new costs decision. The complaint was otherwise not admitted.

Omnilex-Regeste

Art. 2(2) sentence 2 in conjunction with Art. 20(3) GG; § 1(1) ThUG; constitutional review of therapy detention orders: retrospective review remains admissible after release if the contested order has already caused a grave interference with liberty. Under § 1(1) ThUG, detention or its continuation may be ordered only where, on the basis of concrete circumstances in the person's conduct or personality, a highly probable danger of the gravest violent or sexual offences exists. Courts must apply this strict proportionality standard; reliance on a lower danger threshold violates the liberty guarantee. If the constitutional complaint succeeds in this respect, the appellate decision is to be annulled and the costs issue remitted (consid. 9-15).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1100/12, Stattgebender Kammerbeschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-22

Aktenzeichen: 2 BvR 1100/12

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140122.2bvr110012

Dokumenttyp: Stattgebender Kammerbeschluss

Normen: Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 66 StGB, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG

Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 26. März 2012, Az: 15 W 407/12 Th, Beschlussvorgehend LG Regensburg, 12. Februar 2012, Az: 7 AR 4/11 ThUG, Beschlussvorgehend LG Regensburg, 3. Februar 2012, Az: 7 AR 4/11 ThUG, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Freilassung - Gegenstandswertfestsetzung

Tenor

  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2011 - 15 W 407/12 Th - und die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 18. Februar 2012 und vom 3. Februar 2012 - 7 AR 4/11 ThUG - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.

  1. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

  3. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 120.000,00 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1 Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen seine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG). Mittelbar ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des Therapieunterbringungsgesetzes selbst gerichtet.

I.

2 1. Das Landgericht München I verurteilte den mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. April 1987 wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete die Sicherungsverwahrung an, die - nachdem zwei weitere kurzzeitige Freiheitsstrafen gegen den Beschwerdeführer vollstreckt worden waren - ab dem 5. November 1996 zunächst im Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und nach Aufhebung des entsprechenden Beschlusses ab dem 26. August 1999 in der Justizvollzugsanstalt Straubing vollzogen wurde. Nachdem die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing mit Beschluss vom 25. August 2011 den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus angeordnet hatte, erklärte das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt.

3 Im Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz ordnete das Landgericht Regensburg mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 zunächst die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers an. Mit Beschluss vom 3. Februar 2012 erfolgte die Unterbringungsanordnung in der Hauptsache bis zum 13. Juni 2013. Nachdem das Landgericht Regensburg der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Februar 2012 nicht abgeholfen hatte, wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2012 zurück. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des erforderlichen Gefährlichkeitsmaßstabes auf eine Erheblichkeit der Straftat im Sinne des § 66b Satz 1 Nr. 2 StGB abgestellt, die als Gefahrenmaßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ThUG heranzuziehen sei, während der bei einer Vertrauensschutzbelange betreffenden Sicherungsverwahrung anzulegende Maßstab einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten nicht zur Anwendung gebracht wurde.

4 2. Mit der am 19. Mai 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG sowie von Art. 5 und 7 EMRK. Dem Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das Therapieunterbringungsgesetz. Das Rückwirkungsverbot beziehungsweise das Vertrauensschutzgebot werde verletzt, weil die Therapieunterbringung zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Vorverurteilungen noch nicht gesetzlich geregelt gewesen sei und die Unterbringung deshalb eine Rückanknüpfung darstelle. Überdies genüge der Begriff der psychischen Störung nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Das Therapieunterbringungsgesetz stelle zudem ein unzulässiges Einzelfallgesetz dar und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer sowohl die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes als auch die konkrete Verfahrensgestaltung. Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, das Therapieunterbringungsgesetz könne entgegen der Ansicht des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -) nicht verfassungskonform ausgelegt werden.

5 3. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 20. Juni 2012 abgelehnt.

6 4. Das Verfahren wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Das Ministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

7 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde - soweit sie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2012 - 15 W 407/12 Th - und die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 18. Februar 2012 und vom 3. Februar 2012 - 7 AR 4/11 ThUG - gerichtet ist - zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind insoweit erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die Frage der Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.) - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

8 a) Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit die Kammer sie zur Entscheidung annimmt - zulässig und begründet.

9 aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschlüsse nicht mehr die Grundlage für eine aktuelle Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse in der Zeit vom 3. Februar 2012 bis zum 13. Juni 2013 einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht darstellte (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 104, 220 <234>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.).

10 bb) In dem bezeichneten Umfang ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. In den angegriffenen Beschlüssen über die Anordnung der Therapieunterbringung ist ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt und der Beschwerdeführer dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

11 Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz mit der Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, u.a. -, juris, Rn. 69 ff.).

12 Die im Umfang der Annahme (§ 93a BVerfGG) zur Prüfung stehenden fachgerichtlichen Beschlüsse sind mit diesen Vorgaben für die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht übertragen den strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 <399>) und wie er in gleicher Weise für die Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.), nicht auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG. Daher genügen die Beschlüsse den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht und verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

13 Dabei kommt es für die Feststellung der Grundrechtsverletzung allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326 <407 f.>).

14 cc) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus weitere Grundrechte verletzt sind.

15 b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2012 ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128, 326 <407>) an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

16 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Hinsichtlich des mittelbaren Angriffs auf das Therapieunterbringungsgesetz wird - auch unter Berücksichtigung des darauf gerichteten Vortrags des Beschwerdeführers - auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. - verwiesen und im Übrigen von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

17 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Schlagwörter

therapy detentionconstitutional complaintliberty guaranteeproportionalityretrospective reviewdanger standardnecessary expensesconstitutional rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint remained admissible after the complainant's release from therapy detention.

Extrahierter Entscheid

Yes. A continuing interest in review existed because the contested orders had already caused a serious interference with liberty.

Extrahierte Begründung

The detention based on the challenged decisions had run for a significant period and therefore justified retrospective constitutional review despite no longer forming the basis of current custody.

Kernrechtsfrage

Whether the lower courts applied the correct constitutional standard under § 1(1) ThUG.

Extrahierter Entscheid

No. They failed to require a highly probable danger of the gravest violent or sexual offences derived from concrete circumstances.

Extrahierte Begründung

The Federal Constitutional Court's prior interpretation of § 1(1) ThUG required a strict proportionality review; the lower courts instead relied on an insufficient danger threshold and thus misapplied the statute.

Kernrechtsfrage

What consequence should follow for costs and necessary expenses after the constitutional violation.

Extrahierter Entscheid

The Higher Regional Court's decision had to be set aside and the matter remitted for a fresh costs decision; the Free State of Bavaria had to reimburse two thirds of necessary expenses.

Extrahierte Begründung

Because the constitutional complaint succeeded in part, the costs issue had to be reconsidered by the lower appellate court, and partial reimbursement of expenses was ordered.

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