Interim relief denied in party-ban proceedings

BVerfG 2 BvB 1/13Bverfg / 2. Abteilung28.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In the party-ban proceedings, the respondent asked the Federal Constitutional Court to order the President of the German Bundestag to pay state-party-funding advances without offsetting a reimbursement claim, and alternatively to suspend the case until legislative reform of counsel-fee rules. The Court denied both requests. It held that the legality of the set-off is a separate matter for the administrative courts and that any inability to finance legal representation must be addressed through legal aid or by analogous application of the rules on necessary defense. No basis existed to suspend the proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung im Parteiverbotsverfahren; Streit über die Verrechnung von Abschlagszahlungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung mit einem Rückforderungsanspruch ist zunächst fachgerichtlich, namentlich auf dem Verwaltungsrechtsweg, zu klären. Eine einstweilige Anordnung kommt nur bei strenger Prüfung zur Sicherung der Effektivität der Hauptsache in Betracht. Soweit die Beteiligte geltend macht, wegen der Verrechnung nicht sachgerecht verteidigt zu sein, ist dem grundsätzlich durch Prozesskostenhilfe oder durch entsprechende Anwendung der §§ 140 ff. StPO zu begegnen. Ein Aussetzungsantrag wegen behaupteter Unzulänglichkeiten der anwaltlichen Vergütung rechtfertigt ohne besondere Umstände keine Verfahrensunterbrechung (consid. 8 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2014-01-28

Aktenzeichen: 2 BvB 1/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:bs20140128.2bvb000113

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 31a Abs 3 S 2 PartG, §§ 140ff StPO, § 140 StPO, § 114 ZPO

Vorinstanz: nachgehend BVerfG, 19. März 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 2. Dezember 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 1. März 2016, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 17. Januar 2017, Az: 2 BvB 1/13, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer eA im Parteiverbotsverfahren sowie Ablehnung der Verfahrensaussetzung - Verrechnung von Abschlagszahlungen gem § 20 PartG mit Rückforderungsanspruch gem § 31b PartG bedarf vorrangig fachgerichtlicher Klärung - Sicherung sachgerechter Rechtsverteidigung ggf im Wege der PKH-Gewährung oder gem §§ 140ff StPO entsprechend

Gründe

1 Die Antragsgegnerin begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der der Präsident des Deutschen Bundestages verpflichtet wird, Abschlagszahlungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung auszuzahlen.

I.

2 Der Antragsteller beantragte unter dem 1. Dezember 2013 die Feststellung, dass die Antragsgegnerin verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragsgegnerin erreichen, dass ihr der Präsident des Deutschen Bundestages Abschläge aus der staatlichen Parteienfinanzierung auszahlt, anstatt diese mit einem Erstattungsanspruch aufgrund eines unrichtigen Rechenschaftsberichts der Antragsgegnerin zu verrechnen (zum Hintergrund vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2013 - 2 BvR 547/13 -, NVwZ-RR 2013, S. 625, und vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, die Mittel zur Finanzierung eines Prozessbevollmächtigten aufzubringen. Eine dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechende sachgerechte Rechtsverteidigung im Parteiverbotsverfahren sei damit ausgeschlossen.

3 Die Antragsgegnerin beantragt,

4 den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin die vom Bund zum 15. November 2013 zu leistende Abschlagszahlung aus der staatlichen Parteienfinanzierung entsprechend seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013 in Höhe von 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem im Bescheid vom 26. März 2009 festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen,

5 hilfsweise: den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin die vom Bund zum 15. Februar 2014 zu leistende und vom Präsidenten des Deutschen Bundestages noch zu beziffernde Abschlagszahlung aus der staatlichen Parteienfinanzierung ohne Verrechnung mit dem im Bescheid vom 26. März 2009 festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen,

6 höchst hilfsweise: das Hauptsacheverfahren auszusetzen, bis der Bundesgesetzgeber die Vergütungsregelungen für den im verfassungsgerichtlichen Parteiverbotsverfahren tätig werdenden Rechtsanwalt in § 37 Abs. 1 Nr. 2 RVG in Verbindung mit Teil 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 VV-RVG durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt hat.

II.

7 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

8 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; 93, 181 <186>; stRspr).

9 2. Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum. Die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des Erstattungsanspruchs des Präsidenten des Deutschen Bundestages mit den Abschlagszahlungen an die Antragsgegnerin gemäß § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG steht in keinem Zusammenhang mit dem Parteiverbotsverfahren und ist zunächst auf dem Verwaltungsrechtsweg zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 7). Soweit sich die Antragsgegnerin aufgrund der Verrechnung der Abschlagszahlungen zu einer sachgerechten Rechtsverteidigung außerstande sieht, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; 92, 122 <124>) oder durch eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die notwendige Verteidigung im Strafprozess (§§ 140 ff. StPO) zu begegnen. Auf einen entsprechenden Antrag hin wird der Senat darüber zu befinden haben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise etwaigen Unzulänglichkeiten der Rechtsanwaltsvergütung im Parteiverbotsverfahren, wie sie von der Antragsgegnerin zur Begründung ihres Aussetzungsantrags geltend gemacht werden, Rechnung zu tragen sein könnte.

10 3. Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht damit kein Anlass.

Schlagwörter

interim reliefparty banstate party fundingset-offprocess costs aidnecessary defensesuspension of proceedingseffective legal defense

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an interim order should compel payment of party-funding advances without set-off.

Extrahierter Entscheid

No interim order was warranted because the legality of the set-off must first be clarified in the administrative courts and was not sufficiently connected to the party-ban proceedings.

Extrahierte Begründung

The court applied the strict standard of § 32(1) BVerfGG and held that the dispute over the set-off under § 31a(3) sentence 2 PartG concerns a separate legal relationship. Any need for effective defense can be addressed through legal aid or by analogous application of rules on necessary defense.

Kernrechtsfrage

Whether the main proceedings should be suspended until the legislature reforms counsel-fee provisions for party-ban cases.

Extrahierter Entscheid

No suspension was ordered because there was no basis for it; possible deficiencies in counsel remuneration can be addressed in the pending proceedings upon a proper request.

Extrahierte Begründung

The court found that the alleged fee problem did not justify pausing the proceeding at this stage and indicated that any necessary accommodation should be considered later if appropriately requested.

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