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BVerfG 2 BvR 759/13 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for failure to exhaust hearing complaint
BVerfG 2 BvR 759/13Bverfg / 2. Senat 3. Kammer10.12.2013Inadmissible
The Federal Constitutional Court declined to accept a constitutional complaint against the denial of interim relief concerning the shackling of a prisoner during transport. It held that the complaint was inadmissible because the complainant had not sufficiently demonstrated compliance with the principle of subsidiarity. In particular, it was not apparent that the available hearing complaint procedure had been pursued or how the Regional Court had dealt with the later amendment request.
Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 S. 1, § 92 BVerfGG; subsidiarity of the constitutional complaint and duty to exhaust the hearing complaint: Where a statutory hearing complaint is capable of remedying the alleged violation of the right to be heard, it must generally be exhausted before filing a constitutional complaint, even if the complaint itself alleges a violation of Art. 103 Abs. 1 GG. The complainant bears the burden of substantiating that this remedy was used and that the subsidiarity requirement was met; otherwise the constitutional complaint is inadmissible (consid. 1–3).
Entscheidungsdatum: 2013-12-10
Aktenzeichen: 2 BvR 759/13
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 5. April 2013, Az: 2 StVK-Vollz. 118/13, Beschlussvorgehend BVerfG, 12. April 2013, Az: 2 BvR 759/13, Ablehnung einstweilige Anordnung
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung, dass dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde - Durchführung des fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens nicht ersichtlich
1 Die Verfassungsbeschwerde, die die Versagung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz gegen die Anordnung der Fesselung eines Gefangenen während eines Transports betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt hätte (zur insoweit bestehenden Darlegungslast vgl. BVerfGE112, 304 <314 f.>).
2 1. a) Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Im Rahmen des Zumutbaren muss, soweit auf diesem Wege eine Korrektur des geltend gemachten Grundrechtsverstoßeserreichtwerden kann, zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst dieser Rechtsbehelf unabhängig davon ausgeschöpft werden, ob mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, S. 3506 <3507 f.>; BVerfGK 19, 262 <263f.>;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, juris, Rn. 3).
3 b) Dass der Grundsatz der Subsidiarität im vorliegenden Fall in der danach erforderlichen Weise gewahrt wäre, ist nicht erkennbar. Soweit aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ersichtlich, hat das Landgericht über den Eilantrag des Beschwerdeführers entschieden, ohne diesem zuvor die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zugänglich zu machen. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris; vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris; vom 30. Mai 2023 - 2 BvR 885/13 -, juris) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge offen. Ob in dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6. April 2013 auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung ein ausreichendes Gebrauchmachen von dieser Rechtsschutzmöglichkeit zu sehen ist, kann offenbleiben. Denn aus der Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls wie das Landgericht über diesen Antrag entschieden hat.
4 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.