Admissibility of value assessment without lawyer representation

BVerfG 1 BvR 1711/09Bverfg / 1. Senat 2. Kammer29.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected an application to fix the value in constitutional proceedings. It held that a subject-value determination under the RVG is only available on request and only makes sense where a lawyer acted in the constitutional proceedings. Because the applicant had not been represented by counsel and no attorney fees were to be claimed, there was no recognizable legal interest in a value determination. The applicant remained free to seek reimbursement of necessary expenses, but the value assessment was irrelevant for that purpose.

Regest

§ 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 37 Abs. 2 S. 2 RVG und § 14 Abs. 1 RVG; Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren setzt einen Antrag und die vorangegangene anwaltliche Tätigkeit voraus. Fehlt es an einer anwaltlichen Vertretung, besteht für die Wertfestsetzung regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse. Der Gegenstandswert dient der Gebührenbemessung des Rechtsanwalts und ist weder für die Erstattung notwendiger Auslagen noch für eine Betreuervergütung ohne Weiteres erheblich (vgl. auch Beschl. 7.12.2011 - 1 BvR 748/06 -).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1711/09, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2013-11-29

Aktenzeichen: 1 BvR 1711/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131129.1bvr171109

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: §§ 1896ff BGB, § 1896 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 25. Juni 2009, Az: III ZR 294/08, Beschlussvorgehend OLG Celle, 4. November 2008, Az: 16 U 70/07, Urteilvorgehend LG Lüneburg, 2. Mai 2007, Az: 2 O 325/06, Urteilvorgehend BVerfG, 21. November 2012, Az: 1 BvR 1711/09, Stattgebender Kammerbeschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung: Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzinteresses bei fehlender anwaltlicher Vertretung

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

I.

1 Der vorliegende Antrag betrifft die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren.

2 Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, der unter Betreuung durch seine Eltern steht, wurde im Verfassungsbeschwerdeverfahren von seinem Vater als einzelvertretungsberechtigter Betreuer vertreten. Der Verfassungsbeschwerde gab die 3. Kammer des Ersten Senats am 21. November 2012 überwiegend statt und verpflichtete das Land Niedersachsen, dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Folgenden beantragten die Betreuer des Beschwerdeführers, den Gegenstandswert auf 3.053.431 €, hilfsweise nach eigenem Ermessen des Gerichts festzusetzen.

II.

3 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.

4 Die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Dies räumen auch die Betreuer des Beschwerdeführers ein, die erklärt haben, es sei nicht beabsichtigt, Anwaltskosten geltend zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht mithin nicht.

5 Soweit die Betreuer geltend machen, der finanzielle und zeitliche Aufwand für die Anfertigung der Verfassungsbeschwerde sei erheblich gewesen, verkennen sie die Bedeutung der Festsetzung des Gegenstandswerts. Die Verwerfung des Antrags bedeutet nicht, dass sie dadurch gehindert würden, die Erstattung der notwendigen Auslagen zu verlangen. Es ist lediglich nicht ersichtlich, dass es hierfür auf die Höhe des Gegenstandswerts ankäme, der für die Vergütung von Rechtsanwälten herangezogen wird. Auch für eine eventuelle Vergütung der Tätigkeit als Betreuer ist eine Relevanz des Gegenstandswerts nicht zu erkennen.

Schlagwörter

constitutional complaintsubject valuelawyer feeslegal interestadmissibilityguardian representation