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BVerfG 1 BvQ 33/11 ΓÇó Immediate complaint against cost assessment dismissed
BVerfG 1 BvQ 33/11Bverfg / 1. Senat 1. Kammer04.12.2013Dismissed
The Federal Constitutional Court dismissed an immediate complaint against a cost assessment. It held that the procedural representative acted in the same matter for both complainants within the meaning of Section 7(1) RVG because their requests were pursued together in one proceeding and were internally connected. Accordingly, the lawyer may claim fees only once from the value in dispute fixed jointly for both complainants at EUR 4,000.
§ 7 Abs. 1 RVG; Tätigwerden desselben Bevollmächtigten in derselben Angelegenheit bei mehreren Auftraggebern im gerichtlichen Verfahren; liegen die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren und besteht zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang, so ist regelmäßig von derselben Angelegenheit auszugehen. Folge ist, dass die Gebühr aus dem für alle Auftraggeber verbindlich festgesetzten Gegenstandswert nur einmal zu erheben ist (E. 2).
Entscheidungsdatum: 2013-12-04
Aktenzeichen: 1 BvQ 33/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20131204.1bvq003311
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Normen: § 32 BVerfGG, § 34a BVerfGG, § 7 Abs 1 RVG
Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 30. September 2011, Az: 18 UF 107/10, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Tätigwerden des Bevollmächtigten in derselben Sache iSd § 7 Abs 1 RVG
1 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.
2 Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG. Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 <255>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, juris Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.