Interim relief for protest ban on 9 November

BVerfG 1 BvQ 52/13Bverfg / 1. Senat 3. Kammer08.11.2013Granted

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court granted interim relief under § 32 BVerfGG. It restored the suspensive effect of the applicants' action against a police assembly order to the extent that the planned demonstrations could not be held on 9 November 2013. The Court held that, despite the symbolic significance of that date, the lower courts had not sufficiently substantiated a concrete threat to public order; reliance on the applicants' right-wing orientation and the contentious slogans and location was not enough. The Land North Rhine-Westphalia had to reimburse the applicants' necessary expenses.

Regest

Art. 8 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 15 Abs. 1 VersammlG: Für die verfassungsgerichtliche Eilentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist maßgeblich, ob die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigt eine versammlungsrechtliche Beschränkung nur bei hinreichend konkret dargetaner, einzelfallbezogener Gefährdung; bloße Zuordnung der Veranstalter zu einem politischen Spektrum und der kontroverse Charakter des Versammlungsthemas genügen nicht. Das besondere symbolische Gewicht eines Datums kann berücksichtigt werden, trägt für sich allein aber kein Verbot (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvQ 52/13, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2013-11-08

Aktenzeichen: 1 BvQ 52/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20131108.1bvq005213

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 8 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG

Vorinstanz: vorgehend VG Düsseldorf, 7. November 2013, Az: 18 L 2231/13, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. November 2013, Az: 5 B 1335/13, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen versammlungsrechtlichen Bescheid - unzureichende Darlegung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung - Terminierung einer gegen Asylbewerberunterkunft gerichteten Versammlung auf den 9. November

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid des Polizeipräsidiums Duisburg vom 30. Oktober 2013 - ZA 11 - 57.02.01 (181, 182/13) - hinsichtlich der Auflage unter Ziffer 1., wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen, wird wiederhergestellt.

  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1 Die einstweilige Anordnung hat zu ergehen, da eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>). Zu Recht sehen die angegriffenen Entscheidungen in dem 9. November einen Tag mit wichtiger Symbolkraft, der sich mit dem Gedenken an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome des 9. November 1938 verbindet. Demgegenüber stützen sich die angegriffenen Entscheidungen in konkret-tatsächlicher Hinsicht jedoch letztlich im Wesentlichen nur auf die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2) als eine dem rechten Spektrum zugerechnete Gruppierung in der Nähe zu umstrittenen Asylbewerberunterkünften Versammlungen unter dem Motto "Kein Asyl in N. - Kein Asylantenheim ins St. B. Hospital" beziehungsweise "R. darf nicht Klein-Bukarest werden - Recht und Ordnung wieder herstellen" abhalten will. Damit ist eine Art und Weise, die die Beurteilung einer Versammlung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tragen könnte, nicht hinreichend dargetan.

2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

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