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BVerfG 2 BvR 2457/13 ΓÇó Interim suspension of foreclosure due to health and life risk
BVerfG 2 BvR 2457/13Bverfg / 2. Senat 2. Kammer18.11.2013Partially Granted
The Federal Constitutional Court granted the first complainant interim relief and suspended enforcement of the possession order arising from the Neu-Ulm auction confirmation for up to six months or until the constitutional complaint is decided. The Court considered the complaint at least not obviously inadmissible or unfounded as far as Article 2(2) sentence 1 GG was invoked, and held that the balance of consequences favored protection against potentially irreversible risks to life and health. The second complainant's constitutional complaint was not accepted for decision, which also rendered his interim-relief request moot.
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; interim relief in constitutional complaint proceedings; balancing of consequences where the outcome of the main proceedings is open. The Federal Constitutional Court grants an interim measure only under a strict standard. In assessing the need for provisional protection, the merits of the constitutional complaint are generally left aside unless the complaint is manifestly inadmissible or manifestly unfounded. If the outcome remains open, the Court must weigh the consequences that would arise if the injunction were refused but the constitutional complaint later succeeded, against the disadvantages of granting interim relief if the complaint were later unsuccessful. Where enforcement of a possession order may entail irreversible harm to life or health under Article 2(2) sentence 1 GG, such risks may outweigh the creditor’s interest in immediate execution.
Entscheidungsdatum: 2013-11-18
Aktenzeichen: 2 BvR 2457/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131118.2bvr245713
Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung
Normen: Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Memmingen, 2. Oktober 2013, Az: 43 T 1332/13, Beschlussvorgehend LG Memmingen, 16. September 2013, Az: 43 T 1332/13, Beschlussvorgehend AG Günzburg, 18. Juli 2013, Az: 1 M 1003/10, Beschlussnachgehend BVerfG, 25. Februar 2014, Az: 2 BvR 2457/13, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung - teilweise Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. wird die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 16. Oktober 2009 - 3 K 80/09 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
3 Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführerin zu 1. eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Dadurch könnten nach den eigenen Annahmen des Landgerichts möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für das Leben der Beschwerdeführerin zu 1. eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen war, dass der Zuschlagsbeschluss nunmehr schon vier Jahre zurückliegt und seit dem Monat Oktober 2010 keine Nutzungsentschädigung gezahlt worden ist, der Gläubiger diese vielmehr gerichtlich geltend machen musste und sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück der Tochter der Beschwerdeführerin zu 1. hat verweisen lassen müssen, wiegt das - auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine abschließende Entscheidung im Vollstreckungsschutzverfahren beschleunigt herbeizuführen - insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin zu 1. drohenden Nachteile.
5 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.