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BVerfG 1 BvR 1478/13 ΓÇó Non-admission and abuse fee for meritless constitutional complaint
BVerfG 1 BvR 1478/13Bverfg / 1. Senat 2. Kammer02.07.2013Dismissed
The First Chamber of the First Senate of the Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint because it was not sufficiently substantiated and was manifestly inadmissible. The complainant failed to address the alleged fundamental-right violations in a meaningful way; the criticism based on Art. 101(1) sentence 2 GG was also factually unfounded. Because the filing was completely meritless, the Court imposed an abuse fee of EUR 500 under § 34(2) BVerfGG.
§ 34 Abs. 2 BVerfGG; Missbrauchsgebühr bei völlig substanzloser Verfassungsbeschwerde; eine Gebühr darf auferlegt werden, wenn die Eingabe offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sich ihre Einlegung für jeden Einsichtigen als aussichtslos aufdrängt. Bei Rechtsanwälten ist wegen ihrer besonderen Sachkunde eine sorgfältige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und Erfolgsaussichten zu verlangen; unterbleibt dies vorwerfbar, rechtfertigt die Einlegung einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde die Auferlegung einer Gebühr. Die fehlende hinreichende Substantiierung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG macht die Beschwerde unzulässig; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt, wenn im Ausgangsverfahren keine ausschließlich mit Anwälten besetzte letzte Entscheidung ergangen ist (vgl. auch § 104 Satz 2, § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Entscheidungsdatum: 2013-07-02
Aktenzeichen: 1 BvR 1478/13
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 104 S 2 BRAO, § 106 Abs 2 S 1 BRAO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. März 2013, Az: AnwZ (Brfg) 5/13, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 13. November 2012, Az: 2 AGH-10/12, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro bei Einlegung einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG begründet ist.
2 Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>), etwa weil die Verfassungsbeschwerde völlig ohne Substanz ist (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Von einem Rechtsanwalt - als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache - ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris). Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise und kommt es hierdurch zur Einlegung einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde, setzt sich der Rechtsanwalt der Gefahr einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus.
3 Hätte sich der Beschwerdeführer in gebotener Weise mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen befasst, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist. Dennoch hat er erneut eine völlig substanzlose Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zu den gerügten Grundrechten - mit Ausnahme des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - fehlen jegliche Ausführungen. Ungeachtet der zweifelhaften verfassungsrechtlichen Relevanz gehen die Darlegungen des Beschwerdeführers zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl. Entgegen seinem Vortrag hat im vorliegenden Verfahren bereits kein ausschließlich mit Anwälten besetztes Anwaltsgericht abschließend entschieden, sondern aufgrund der eingelegten Rechtsmittel die mit Berufsrichtern und Rechtsanwälten besetzten Senate des Anwaltsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (vgl. § 104 Satz 2 und § 106 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.