No constitutional complaint admission for refused prison treatment

BVerfG 2 BvR 2757/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer27.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint concerning prison medical treatment. It criticized the lower courts' narrow view of the inmate's right to medical care under Art. 2(2) sentence 1 GG and § 58 StVollzG, which protects treatment for healing and relief, not only to prevent deterioration. Nevertheless, admission was unnecessary because the complainant later refused the offered operation without a comprehensible reason, so further enforcement of his rights did not justify taking the case.

Regest

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; § 58 StVollzG; § 93a Abs. 2 BVerfGG; Anspruch des Strafgefangenen auf Krankenbehandlung; Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf medizinische Versorgung im Strafvollzug umfasst nicht nur die Verhütung von Verschlimmerungen, sondern auch Heilung und Linderung von Krankheitsbeschwerden. Behandlungsnotwendigkeiten sind grundsätzlich an den Vollzugskapazitäten auszurichten und nicht umgekehrt. Gleichwohl ist die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zu versagen, wenn dem Beschwerdeführer die erforderliche Behandlung zwischenzeitlich angeboten wurde und er sie ohne nachvollziehbaren Grund ablehnt, so dass ihre Durchsetzung nicht mehr angezeigt ist (vgl. consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2757/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-27

Aktenzeichen: 2 BvR 2757/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130327.2bvr275711

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 58 S 1 StVollzG, § 58 S 2 Nr 1 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 28. November 2011, Az: 1 Ws 504/11, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 19. September 2011, Az: StVK 319/11, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug - hier: Annahme der Verfassungsbeschwerde bzgl Krankheitsbehandlung eines Strafgefangenen nicht geboten (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG), wenn der Betroffene die zwischenzeitlich angebotene Durchführung der Behandlung grundlos verweigert

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch eines Gefangenen auf Krankenbehandlung. Die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar erscheint der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht unbedenklich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt wäre (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2 1. Das Landgericht hat unter anderem einen Anspruch auf die Durchführung eines operativen Eingriffs mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer leide zwar unter ernstzunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Erkrankungen hätten aber nicht die Dringlichkeit, die ihnen der Beschwerdeführer beimesse. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass ohne die von ihm verlangte Behandlungsmaßnahme Verschlimmerungen zu befürchten oder bereits eingetreten seien. Dass eine fachärztliche Behandlung

  • teilweise aufgrund von fehlenden Kapazitäten des zuständigen Vollzugskrankenhauses - auch nach mehreren Monaten unterblieben sei, verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.

3 Mit dieser vom Oberlandesgericht gebilligten Auffassung wird verkannt, dass ein - grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter - Anspruch auf Krankenbehandlung nicht nur zur Verhütung von Verschlimmerungen, sondern unabhängig davon zur Heilung und zur Linderung von Krankheitsbeschwerden besteht (§ 58 Satz 1 StVollzG), und dass die daraus folgenden Ansprüche eines Gefangenen nicht durch defizitäre Behandlungskapazitäten beschränkt, sondern umgekehrt diese den Behandlungsnotwendigkeiten anzupassen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

4 2. Nachdem der Beschwerdeführer eine ihm zwischenzeitlich angebotene Durchführung der Operation ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt hat, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), zur Durchsetzung seiner Grundrechte jedoch nicht geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

5 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

prison medical careconstitutional complaintadmissibilityheath caretreatment refusalfundamental rights