No legal interest in non-recognition complaint without nomination signatures

BVerfG 2 BvC 2/13Bverfg / 2. Abteilung23.07.2013Dismissed

Zusammenfassung

The complainant sought review of the Federal Electoral Committee’s refusal to recognize it as a party for the 18th Bundestag election. The Federal Constitutional Court held the non-recognition complaint inadmissible because the complainant had not obtained the required supporting signatures for its only planned state list within the filing period. Since its participation in the election could no longer be achieved, there was no legal interest in a judicial determination of party status. The procedure is not meant to provide an abstract ruling on whether an association is a party.

Regest

Art. 93(1) no. 4c GG; § 13 no. 3a BVerfGG; § 18(4a) sentence 1 BWahlG; § 27(1) sentence 2 BWahlG: The non-recognition complaint is admissible only where the challenged refusal to recognize an association as a party still affects its ability to submit electoral proposals. If the association cannot, within the filing deadline, satisfy the signature quorum required for effective submission of its list, it lacks a present legal interest in a judicial determination. The procedure is confined to pre-election review of eligibility to participate in the election and does not serve an abstract clarification of party status (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvC 2/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-23

Aktenzeichen: 2 BvC 2/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc000213

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 21 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 18 Abs 4a S 1 BWahlG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Verwerfung eine Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a BWahlG): Kein Rechtsschutzinteresse bei Verfehlung des Quorums des § 27 Abs 1 S 2 BWahlG - Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren dient nicht der abstrakten Feststellung, ob einer Vereinigung Parteieigenschaft zukommt

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

2 1. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwer-deführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien. Zwar habe sich die Vereinigung erst am 21. April 2013 gegründet, jedoch überwiege trotz positiver Anrechnung der kürzlich erfolgten Gründung, dass die Vereinigung lediglich über 53 Mitglieder verfüge und in der Öffentlichkeit bisher kaum bis gar nicht hervortrete.

3 2. Am 8. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Ent-scheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Es liege eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG vor, weil die Beschwerdeführerin an der Mitwirkung bei der poli-tischen Willensbildung gehindert werde. § 2 PartG fordere weder eine Mindestzahl von Parteimitgliedern noch einen bestimmten Umfang an Öffentlichkeitsarbeit. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen Informationsveranstaltungen in mehreren bayerischen Städten durchgeführt und sei seit April 2013 im Internet aktiv. Eine weitere große Öffentlichkeitskampagne sei derzeit in Vorbereitung und werde in kürzester Zeit umgesetzt. Bereits seit 30. Juni 2013 befänden sich über 35.000 Flyer im Umlauf.

4 3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich geäußert.

B.

5 Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

6 Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei für die Wahl zum Deutschen Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 BWG betrifft die Feststellung der Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen als Partei (§ 18 Abs. 1 BWG). Gemäß § 18 Abs. 4a Satz 1 BWG kann eine Partei oder Vereinigung gegen eine Feststellung nach § 18 Abs. 4 BWG, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Danach ist die Nichtanerkennungsbeschwerde darauf ausgerichtet, noch vor Durchführung der Wahl abschließend festzustellen, ob die entsprechende Vereinigung berechtigt ist, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilzunehmen (vgl. BTDrucks 17/9392, S. 4). Eine Teilnahme an der Wahl lässt sich dadurch im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr erreichen. Die Beschwerdeführerin hat auf ihrer Internetseite mitgeteilt, sie habe die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG für die wirksame Einreichung ihrer Wahlvorschläge nach Landesliste erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten nicht innerhalb der Einreichungsfrist des § 19 BWG beibringen können; die Richtigkeit dieser Information sowie der Angabe, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich mit einer Landesliste zur Bundestagswahl antreten wolle, wurde fernmündlich durch den Ersten Stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beschwerdeführerin bestätigt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWG wäre die von ihr einzig in Bayern vorgesehene Landesliste damit zurückzuweisen. Weshalb ungeachtet dessen ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht bestehen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht, wie es ihr unter diesen Umständen obliegt, dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG dient nicht einer von der konkreten Wahl losgelösten Feststellung der Eigenschaft einer Vereinigung als Partei.

Schlagwörter

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