No constitutional violation from excluding damages after cancellation of selection

BVerfG 2 BvR 1541/11Bverfg / 2. Senat 1. Kammer03.07.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint against a Federal Administrative Court judgment concerning a damages claim following the cancellation of a promotion selection procedure. It held that the complaint lacked the requirements for admission under Section 93a(2) BVerfGG. On the merits, the Court found no violation of the complainant's rights under Articles 33(2) and 19(4) GG: the lower court could constitutionally treat the cancellation of the procedure as excluding secondary damages relief, even if that solution is not strictly dictated by general tort principles.

Regest

Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG; Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung nach Abbruch des Auswahlverfahrens: Das aus dem Beamtenverhältnis abgeleitete, dem Sekundärrechtsschutz dienende Schadensersatzbegehren kann richterrechtlich näher ausgestaltet werden. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Fachgerichtshof annimmt, dass der Schadensersatzanspruch entfällt, sobald das Auswahlverfahren wegen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird. Auch wenn diese dogmatische Folge haftungs- und schadensrechtlich nicht zwingend erscheint, wird der Bewerbungsverfahrensanspruch hierdurch nicht in verfassungswidriger Weise entwertet; ein weitergehendes Sanktionspotential ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1541/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-03

Aktenzeichen: 2 BvR 1541/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130703.2bvr154111

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG

Vorinstanz: vorgehend BVerwG, 31. März 2011, Az: 2 A 2/09, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs bei Abbruch des Auswahlverfahrens keine unzulässige Entwertung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Gründe

1 Gründe für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2 Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Ausgestaltung der richterrechtlichen Voraussetzungen des aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteten, dem Sekundärrechtsschutz dienenden Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung hinreichend berücksichtigt (vgl. BVerfGE 87, 287 <323>; 106, 28 <45>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris, Rn. 4).

3 Zwar erscheint die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Abbruch des Verfahrens den Schadensersatzanspruch ausschließt, nach den allgemeinen Maßstäben haftungs- und schadensrechtlicher Dogmatik dann nicht zwingend, wenn - wie hier - der sachliche Grund für den Verfahrensabbruch mit der Pflichtverletzung, die den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründet, deckungsgleich ist.

4 Hierdurch ist der Beschwerdeführer aber nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht, indem es angenommen hat, dass der Schadensersatzanspruch nicht besteht, wenn das Bewerbungsverfahren aufgrund der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird, die richterrechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise näher ausgestaltet und konkretisiert, ohne dass hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch in unzulässiger Weise entwertet würde. Diesem käme zwar ein noch höheres Sanktionspotential zu, ließe der durch eine rechtswidrige Auswahlentscheidung ausgelöste Schadensersatzanspruch sich nicht durch den Abbruch des Verfahrens ausschließen. Verfassungsrechtlich geboten ist dies jedoch nicht.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintpromotion selectiondamages claimselection proceduresecondary legal protectionadmission criteriacivil servicejudicial discretion