BVerfG — 1 BvR 642/13, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2013-03-30
Aktenzeichen: 1 BvR 642/13
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BFH, 12. Dezember 2012, Az: XI B 70/11, Beschlussvorgehend FG Münster, 5. Juli 2011, Az: 15 K 3762/08 U, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Kammerbeschluss ohne Begründung: Haftung eines Kommanditisten für Steuerschulden einer KG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1 Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.