BVerfG — 1 BvR 1236/13, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-02
Aktenzeichen: 1 BvR 1236/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130502.1bvr123613
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 176 GVG
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 19. April 2013, Az: 6 St t 3/12, Verfügung
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Änderung des Akkreditierungsverfahrens im sog. "NSU-Verfahren" unbegründet
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers
nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.