BVerfG — 1 BvR 1007/13, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2013-04-12
Aktenzeichen: 1 BvR 1007/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100713
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 176 GVG
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Sicherungsverfügungen des Vorsitzenden im "NSU-Prozess"
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1 Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.