BVerfG — 1 BvR 1002/13, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2013-04-12
Aktenzeichen: 1 BvR 1002/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100213
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 176 GVG, § 114 S 1 ZPO
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vergabe von Presseplätzen im "NSU-Verfahren"
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1 Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.