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BVerfG 2 BvR 2392/12 ΓÇó Interim relief against DNA analysis of a 14-year-old
BVerfG 2 BvR 2392/12Bverfg / 2. Senat 3. Kammer23.01.2013Granted
The complainant, who was 14 years old at the time of the offense, challenged orders under § 81g StPO authorizing DNA sampling and analysis after a juvenile conviction. The Federal Constitutional Court found the constitutional complaint not obviously inadmissible or unfounded because the lower courts had not addressed the complainant's age and the youth-specific circumstances of the offense in the prognosis decision. Applying the balance-of-consequences test under § 32 BVerfGG, the Court held that execution would risk an irreparable interference with fundamental rights, while a temporary suspension would not cause serious public harm. Enforcement was therefore stayed for up to six months, and expenses were reimbursed.
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen DNA-Identifizierung nach § 81g StPO; Folgenabwägung bei drohender irreparabler Grundrechtsbeeinträchtigung. Ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet, entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach den Folgen, die bei Nichterlass bzw. Erlass der einstweiligen Anordnung eintreten würden. Bei der Anordnung körperbezogener Ermittlungsmaßnahmen sind die Gründe des Einzelfalls, namentlich jugendspezifische Umstände und das Gewicht des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, erkennbar zu würdigen. Fehlen solche Ausführungen in der fachgerichtlichen Prognoseentscheidung, überwiegt regelmäßig das Interesse an vorläufigem Rechtsschutz, wenn der Vollzug einen später nicht mehr vollständig rückgängig zu machenden Nachteil bewirken kann.
Entscheidungsdatum: 2013-01-23
Aktenzeichen: 2 BvR 2392/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130123.2bvr239212
Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 14 JGG, § 176 Abs 1 StGB, § 81g Abs 1 S 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 14. September 2012, Az: 6 Qs 218/12, Beschlussvorgehend AG Erfurt, 3. Juli 2012, Az: 45 Gs 237/12, Beschlussvorgehend AG Erfurt, 9. März 2012, Az: 45 Gs 237/12, Beschlussnachgehend BVerfG, 2. Juli 2013, Az: 2 BvR 2392/12, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Erlass einer einstweiligen Anordnung: DNA-Analyse gem § 81g StPO an 14-Jährigem - Fehlende einzelfallbezogene Ausführungen des Fachgerichts im Rahmen der Prognoseentscheidung - irreparable Nachteile infolge Vollziehung der angegriffenen Entscheidungen
Die Vollziehung der Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt vom 9. März 2012 und vom 3. Juli 2012 - 45 Gs 237/12 - und des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2012 - 6 Qs 218/12 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - ausgesetzt.
...
I.
1 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 1. November 2011 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verwarnt, und ihm wurden 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der zum Tatzeitpunkt 14-jährige Beschwerdeführer eine - wie er wusste - zum Tatzeitpunkt 13-jährige Klassenkameradin am Hals geküsst, so dass ein sogenannter "Knutschfleck" deutlich sichtbaren Ausmaßes entstand, und ihr darüber hinaus mehrfach mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen.
2 2. Mit Beschluss vom 9. März 2012 ordnete das Amtsgericht Erfurt aufgrund dieser Verurteilung gemäß § 81g StPO die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Beschwerdeführers zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit dem Ziel an, die Eigenschaften in die DNA-Analysedatei einzustellen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers half das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. Juli 2012 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Erfurt zur Entscheidung vor. Dieses verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2012 als unbegründet.
3 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und beantragt, die Vollziehung der im Tenor genannten Beschlüsse im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
II.
4 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).
5 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
6 Der Beschwerdeführer trägt vor, die nach § 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend einzelfallbezogen begründet worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass er zur Tatzeit selbst erst 14 Jahre alt gewesen sei und die Handlungen aus seiner Sicht auf gegenseitiger Zuneigung beruht hätten. Es habe es sich daher um eine jugendtypische Tat und keinesfalls um eine solche von erheblicher Bedeutung gehandelt.
7 Da die im Tenor bezeichneten Entscheidungen des Amtsgerichts Erfurt und des Landgerichts Erfurt zu diesen besonderen, im Rahmen einer Entscheidung nach § 81g StPO möglicherweise relevanten Umständen keinerlei Ausführungen enthalten, können der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht von vornherein die Erfolgsaussichten abgesprochen werden.
8 3. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
9 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so könnte die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit vollzogen werden. Der mit einer solchen Vollziehung verbundene Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wiegt bei einem Jugendlichen besonders schwer und kann in der Regel auch durch eine spätere Löschung der erhobenen Daten nicht vollständig rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 400/09 -, juris Rn. 10).
10 Gegenüber diesem zumindest teilweise irreparablen Rechtsverlust, der dem Beschwerdeführer droht, wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hätte, weniger schwer. Zwar könnte in diesem Fall die gegen den Beschwerdeführer ergangene Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Körperzellen vorübergehend nicht vollzogen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass wegen dieser Verzögerung ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre.
11 4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
12 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.