Inadequate substantiation of constitutional complaint against emergency execution order

BVerfG 2 BvR 2412/12Bverfg / 2. Senat 1. Kammer12.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not accept the complaint for decision. It held that the complainant had not met the substantiation requirements because he failed to submit or sufficiently describe the EGGVG application of 12 February 2012. Without that submission, the court could not assess the alleged violation of Art. 19(4) GG or any prejudice from delayed transmission. The KG's dismissal was independently supported by the insufficient reasoning of the application, so the court left open whether emergency execution orders in pardon matters are judicially reviewable.

Omnilex-Regeste

§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG; Art. 19 Abs. 4 GG; unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG wegen ungenügender Begründung. Das Bundesverfassungsgericht prüft eine behauptete Verletzung effektiven Rechtsschutzes nur, soweit der Beschwerdeführer die angegriffene fachgerichtliche Begründung und den eigenen Sachvortrag so darlegt, dass die verfassungsrechtliche Kontrolle möglich ist. Fehlt die Vorlage oder hinreichende Wiedergabe der entscheidenden Antragsschrift, kann eine Überspannung der Darlegungsanforderungen nicht festgestellt werden; bleibt die fachgerichtliche Entscheidung selbständig auf eine unzureichende Begründung des Antrags gestützt, bedarf die darüber hinausgehende Frage der Justiziabilität von Gnadenentscheidungen keiner Entscheidung (vgl. consid. 6 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2412/12, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-12

Aktenzeichen: 2 BvR 2412/12

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121112.2bvr241212

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 23ff GVGEG, § 23 GVGEG, § 26 Abs 1 GVGEG

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 12. Juni 2012, Az: 4 VAs 24/12, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Rüge einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG bei unterlassener Vorlage der an das Fachgericht gerichteten Antragsschrift - bei Verwerfung eines Antrags gem § 23 EGGVG (juris: GVGEG) wegen unzureichender Begründung kann materielle Rechtsfrage (Justiziabilität von Gnadenentscheidungen) offen bleiben

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der sofortigen Vollstreckung in einem Gnadenverfahren.

I.

2 1. Der Beschwerdeführer wurde im Herbst 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. Anfang 2012 wurde er zum Strafantritt geladen. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2012 ein erstes Gnadengesuch mit der Absicht, die dadurch eintretende Vollstreckungshemmung gemäß § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verfügung über das Verfahren in Gnadensachen des Landes Berlin (Gnadenordnung - GnO) zu nutzen, um eine zuvor vom Rentenversicherungsträger bewilligte Kur zu absolvieren. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 ordnete die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die sofortige Vollstreckung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO an. Die Vorschrift erlaubt die Anordnung der sofortigen Vollstreckung, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt. Am 12. Februar 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 23 EGGVG mit dem Ziel der Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollstreckung. Er adressierte den Antrag an das Landgericht Berlin. Angestoßen durch Erkundigungen des Beschwerdeführers nach dem Verbleib der Antragsschrift erklärte das Landgericht, ein Faxeingang zu dem genannten Datum sei nicht feststellbar. Später wurde die Antragsschrift im Bereich der Berliner Justizverwaltung aufgefunden. Am 5. Juni 2012 wiederholte der Beschwerdeführer vor dem Kammergericht den Antrag nach § 23 EGGVG und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

3 Mit angegriffenem Beschluss vom 12. Juni 2012 verwarf das Kammergericht die Anträge. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nicht in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG ausreichend begründet. Außerdem sei der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet. Da diesem Antrag hinreichende Erfolgsaussichten fehlten, sei auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.

4 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollstreckung seien nicht gegeben und in dem Schreiben der Senatsverwaltung auch nicht mitgeteilt worden. Es handele sich um eine Willkürentscheidung. Sie verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Durch die verzögerte Weiterleitung der Antragsschrift vom 12. Februar 2012 im Verantwortungsbereich der Berliner Justiz sei ihm die Möglichkeit genommen worden, noch "ggf. erforderliche Detailabläufe usw." zu seinem Antrag zu ergänzen. Im Übrigen sei der Antrag auch ordnungsgemäß begründet gewesen. Ferner unterliege die Anordnung der sofortigen Vollstreckung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO der gerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidung des Kammergerichts verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

II.

5 Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

6 1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Ob das Kammergericht die Darlegungsanforderungen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise überspannt hat, kann ohne Vorlage oder Wiedergabe der Antragsschrift des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2012 nicht beurteilt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Antragsschrift sind insoweit nicht ausreichend. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit sich ein eventuell verzögerter Zugang der Antragsschrift beim Kammergericht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll. Weder hat das Kammergericht den Antrag des Beschwerdeführers als verfristet verworfen, noch war dieser daran gehindert, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG ergänzende Ausführungen zu machen.

7 2. Nach den Ausführungen des Kammergerichts vermag die unzureichende Begründung des Antrags nach § 23 EGGVG dessen Verwerfung selbständig zu tragen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>). Somit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Nichteröffnung eines Rechtswegs gegen die Anordnung der sofortigen Vollstreckung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, wie es das Bundesverfassungsgericht für den Fall der ablehnenden Gnadenentscheidung bejaht hat (vgl. BVerfGE 25, 352 <361 ff.>; 30, 108 <110 f.>; 45, 187 <242 f.>; 66, 337 <363>).

8 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complainteffective judicial protectionsubstantiation requirementspardon procedureimmediate enforcementprocedural admissibilityjudicial review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently substantiated under §§ 23(1) sentence 2, 92 BVerfGG

Extrahierter Entscheid

No. Without the original application and a precise account of its contents, the alleged violation of Art. 19(4) GG could not be assessed.

Extrahierte Begründung

The complaint did not allow review of whether the KG had imposed excessive pleading requirements; the alleged delay in transmission was also not shown to have caused prejudice.

Kernrechtsfrage

Whether the KG's refusal under §§ 23 ff. EGGVG depended on the justiciability of pardon-related emergency execution orders

Extrahierter Entscheid

The constitutional court left that substantive question open because the inadequate reasoning of the EGGVG application independently supported dismissal.

Extrahierte Begründung

Since the insufficiency of the application alone sustained the KG decision, there was no need to decide whether the absence of judicial review of the emergency execution order was compatible with Art. 19(4) GG.

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