Non-admission of constitutional complaint over delayed prison medical examination

BVerfG 2 BvR 683/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer15.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint of a prisoner who challenged delayed medical examinations in prison. The Court considered the lower court's handling of mootness and costs to be questionable, especially regarding the need for a continuation declaratory decision and the judicial review of medically indicated treatment under prison law. However, it held that the complainant had not shown a particularly serious disadvantage, especially because later proceedings had clarified the medical interval and indicated annual examinations were sufficient. The complaint was therefore rejected as inadmissible for decision.

Omnilex-Regeste

§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG; prison medical treatment and judicial review of prison decisions: A constitutional complaint is not to be admitted merely because the impugned decision appears doubtful; admission requires, in particular, a particularly serious disadvantage for the complainant. Under § 58 StVollzG in conjunction with Art. 2 Abs. 2 sentence 1 GG, a prisoner has a claim to necessary medical treatment; such treatment may not fail because of insufficient material, personnel or financial resources. Decisions based on the prison physician’s assessment are subject to judicial review under Art. 19 Abs. 4 GG as to whether the limits of proper medical discretion were exceeded and must rest on adequate factual clarification. Where the original request has arguably become moot, a rights-oriented interpretation may require a continuation declaratory determination (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 683/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-15

Aktenzeichen: 2 BvR 683/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121115.2bvr068311

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, §§ 108ff StVollzG, § 58 StVollzG, § 108 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 24. Februar 2011, Az: III-1 Vollz (Ws) 77/11, Beschlussvorgehend LG Bochum, 13. Dezember 2010, Az: III StVK 1357/10, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Krankenbehandlung im Strafvollzug sowie gerichtliche Überprüfung strafvollzugsrechtlicher Maßnahmen - Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile des Beschwerdeführers nicht mehr geboten

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den effektiven Rechtsschutz bei Verzögerung der vorgesehenen medizinischen Untersuchung eines Gefangenen. Die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführersangezeigt. Zwar erscheint der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht unbedenklich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) entstünde.

2 1. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob nach der angenommenen Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzantrages eine am recht verstandenen Interesse des Rechtsschutzsuchenden ausgerichtete Antragsauslegung (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>) es erforderte, eine Fortsetzungsfeststellungsentscheidung (§ 115 Abs. 3 StVollzG) zu treffen. Dies hätte umso näher gelegen, als der Beschwerdeführer sich, wenn auch vor dem vom Gericht angenommenen Erledigungseintritt, ausdrücklich zur Frage eines Feststellungsinteresses und insbesondere zu einer bestehenden Wiederholungsgefahr geäußert hatte (vgl. im Übrigen zur Möglichkeit eines nicht ausdrücklich gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 8, m.w.N.).

3 Bedenklich erscheint auch, dass das Landgericht - im Rahmen seiner Kostenentscheidung- die vom Beschwerdeführer beanstandete erhebliche Verzögerung der vorgesehenen medizinischen Untersuchung ohne weiteres für rechtmäßig erachtet hat. Gemäß § 58 StVollzG, der dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung trägt, hat ein Gefangener Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung. Die erforderliche Krankenbehandlung darf nicht an unzureichender Ausstattung mit sachlichen, personellen oder finanziellen Mitteln scheitern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris, m.w.N.). Die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen ist zwar in erster Linie Sache der ärztlichen Beurteilung. Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen können jedoch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sein. Sie unterliegen der gerichtlichen Überprüfung daraufhin, ob die Grenzen pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens überschritten wurden (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen allgemein BVerfGE 113, 273 <310 f.> m.w.N.; für den Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris; für vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung von Gefangenen OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 10. Juli 1978 - 3 Ws 276/78 (StVollz) -, NJW 1978, S. 2351 <2352>, und vom 9. Januar 1981 - 3 Ws 966/80 (StVollz) -, ZfStrVo 1981, S. 382 <383>; KG, Beschluss vom 29. Juni 1984 - 5 Vollz (Ws) 174/84 -, NStZ 1985, S. 45 <46>; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 56 Rn. 3; Lesting/Stöver, in: Feest/Lesting, AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 56 Rn. 9; Molketin, MDR 1980, S. 544 <545>). Hier wie sonst kann die fachgerichtliche Überprüfung die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; für den Strafvollzug BVerfGK 9, 460 <463 f.> m.w.N.). Nach diesen Maßstäben erscheint es angesichts der vom zuständigen Anstaltsarzt selbst ausgesprochenen und zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von seiner Seite nicht grundsätzlich in Frage gestellten Empfehlung, den Beschwerdeführer zweimal jährlich zu untersuchen, angreifbar, dass die Strafvollstreckungskammer eine Verzögerung um mehrere Monate ohne weitere Aufklärung allein mit dem Hinweis gebilligt hat, dass Wartezeiten für Arzttermine auch außerhalb des Strafvollzuges üblich seien. Vielmehr liegt es nahe, anzunehmen, dass das Gericht eine derartige Verzögerung nicht als rechtmäßig beurteilen durfte, ohne zuvor geprüft zu haben, ob hier ein zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendiger Untersuchungsrhythmus mangels einer für die notwendigen Behandlungsmaßnahmen nicht hinreichenden Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nicht eingehalten worden war. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, dass es sich bei der eingetretenen Verzögerung nicht um einen Einzelfall handelte.

4 2. Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch, soweit aus seinem Vorbringen ersichtlich, durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein schwerer Nachteil.

5 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde Unterlagen aus einem weiteren, im Dezember 2011 eingeleiteten fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt, in dem es wiederum um die rechtzeitige Durchführung der - erneut nicht im Halbjahresrhythmus erfolgten - Untersuchung ging. In diesem späteren Verfahren ist die Strafvollstreckungskammer, nunmehr in anderer Besetzung, mit mehreren Nachfragen dem Widerspruch zwischen der früher gegebenen Empfehlung, die Untersuchung halbjährlich durchzuführen, und einer nunmehrigen ausdrücklichen Einschätzung des Anstaltsarztes und der Justizvollzugsanstalt, dass eine Untersuchung in Abständen von jeweils einem Jahr ausreichend sei, nachgegangen. Nach den Angaben des Anstaltsarztes in diesem Verfahren empfiehlt für das Krankheitsstadium, in dem der Beschwerdeführer sich befindet, die Deutsche Ophtalmologische Gesellschaft eine Untersuchung im Jahresabstand. Auch angesichts unterschiedlicher Vorstellungen und Üblichkeiten in der ärztlichen Praxis hält der Anstaltsarzt in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung nunmehr eine jährliche Untersuchung des Beschwerdeführers für ausreichend. Der Beschwerdevortrag lässt nicht erkennen, dass es angesichts dieses Ergebnisses zwischenzeitlicher Aufklärungsbemühungen der Strafvollstreckungskammer zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile für den Beschwerdeführer erforderlich wäre, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintprison medical treatmenteffective judicial protectionmootnesscontinuation declaratory reliefmedical examination delayfactual clarification

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint should be admitted because of special significance or to enforce fundamental rights under § 93a Abs. 2 BVerfGG.

Extrahierter Entscheid

Admission was not warranted; the complaint had no fundamental significance and did not show a particularly serious disadvantage.

Extrahierte Begründung

Although the challenged decision appeared doubtful, the complainant did not face a sufficiently serious detriment from non-admission.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court should have construed the application as a continuation declaratory request after alleged mootness.

Extrahierter Entscheid

The lower court did not sufficiently examine whether, in light of the complainant's expressed interest in a declaration and recurrence concern, a continuation declaratory decision was required.

Extrahierte Begründung

A rights-oriented interpretation of the application should have been considered once the original request had arguably become moot.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court could treat the months-long delay in the prescribed medical examination as lawful without further factual clarification.

Extrahierter Entscheid

The court found the lower court's reasoning questionable because necessary medical treatment under prison law and Article 2(2) GG requires effective judicial review based on adequate factual clarification.

Extrahierte Begründung

Medical treatment must not fail for lack of resources; prison medical decisions are reviewable for excess of discretion, and the court should have examined whether the examination rhythm was impossible due to insufficient prison resources.

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