No legal aid for unnecessary stay-effect motion

BVerfG 1 BvR 2144/11Bverfg / 1. Senat 3. Kammer24.10.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court refused to admit a constitutional complaint against the denial of legal aid for filing a motion to establish the suspensive effect of an objection. It reiterated that legal aid must generally secure equal access to legal remedies for indigent persons, but that it may be refused if the request is premature or unnecessary. Here, the objection already had suspensive effect because § 39 No. 1 SGB II did not apply to the reimbursement order and set-off, so the complainant had no legal interest in the additional motion. The challenged reasoning of the local court therefore did not affect the outcome.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; Beratungshilfe nach § 7 BerHG; Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses bei Anträgen auf Feststellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Sicherung der Rechtswahrnehmungsgleichheit gebietet grundsätzlich eine am Bemitteltenmaßstab orientierte Auslegung des BerHG; eine Versagung von Beratungshilfe kann jedoch zulässig sein, wenn der beabsichtigte Antrag voreilig oder überflüssig ist. Fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, weil der Widerspruch bereits aufschiebende Wirkung hat und § 39 Nr. 1 SGB II unanwendbar ist, steht die Ablehnung von Beratungshilfe mit dem Gebot gleicher Rechtswahrnehmung nicht in Widerspruch (vgl. consid. 2–5).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2144/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-24

Aktenzeichen: 1 BvR 2144/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121024.1bvr214411

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 7 BeratHiG, § 39 Nr 1 SGB 2, § 43 SGB 2

Vorinstanz: vorgehend AG Weiden, 13. Juli 2011, Az: 350 UR II 890/11, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Versagung von Beratungshilfe verletzt bei mangelndem Rechtsschutzbedürfnis nicht das Gebot der Sicherung der Rechtswahrnehmungsgleichheit - hier: Beratungshilfeantrag bzgl einer Klage auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Beratungshilfeantrag bei Unanwendbarkeit von § 39 Nr 1 SGB II (juris: SGB 2) und aufschiebender Wirkung des Widerspruchs

Gründe

1 Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG); ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Zwar wird die Entscheidung des Amtsgerichts den Anforderungen an eine Sicherung der Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG nicht gerecht, doch wirkt sich dies nicht entscheidungserheblich aus.

2 1. Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den Anspruch auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE 122, 39 <48 ff.>). Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese überschreiten den ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfGK 15, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 3151/10 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25 ff.). Allerdings muss Beratungshilfe nicht zugesprochen werden, wenn ein Antrag voreilig gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2012 - 1 BvR 2852/11 -, juris, Rn. 11); dies ist der Fall, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ausnahmsweise ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben soll.

3 2. Ein Gericht verkennt in der Regel das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit, wenn es für einen Widerspruch, nicht aber für einen Antrag auf Feststellung einer aufschiebenden Wirkung desselben Beratungshilfe bewilligt.

4 3. Vorliegend wirkt sich allerdings die Auslegung des § 7 BerHG durch das Amtsgericht nicht entscheidungserheblich aus.

5 Voraussetzung für eine Bewilligung von Beratungshilfe für den Antrag auf Feststellung oder Anordnung einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010, Rn. 960; Schoreit/Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 10. Auflage, 2010, § 1 BerHG Rn. 110). An diesem fehlt es hier. Der von der Beschwerdeführerin eingelegte Widerspruch gegen den sie noch belastenden Erstattungsbescheid und gegen die Aufrechnung hat aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II ist hier unanwendbar (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012, § 86a Rn. 16b; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 39 Rn. 12, 15). Deswegen ist der Beschwerdeführerin bereits mit dem Widerspruch gedient. Ein darüber hinaus gestellter Antrag auf Feststellung einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände überflüssig. Wer für einen solchen Antrag keine Beratungshilfe erhält, steht im Ergebnis nicht schlechter als bemittelte Rechtsuchende.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

legal aidequality of armssuspensive effectobjectionlegal interestconstitutional complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint should be admitted for decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admitted because it lacked fundamental constitutional significance and had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Admissibility under § 93a BVerfGG was lacking; although the complainant raised an equality-of-legal-remedies argument, the challenged decision was not outcome-determinative.

Kernrechtsfrage

Whether denying Beratungshilfe for a motion on suspensive effect violated equality of legal protection.

Extrahierter Entscheid

A denial can infringe equality of legal protection in principle, but not here because the motion was unnecessary.

Extrahierte Begründung

The objection already had suspensive effect since § 39 No. 1 SGB II was inapplicable; therefore there was no need for a separate motion to establish suspensive effect, and no exceptional circumstances were shown.

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