Gehörsverstoß and hearing complaint required before constitutional complaint

BVerfG 2 BvR 1218/10Bverfg / 2. Senat 3. Kammer10.10.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that the complainant had failed to exhaust the legal remedies because he did not first file a hearing complaint under § 33a StVollzG. The exception for cases where such a complaint would obviously be futile did not apply, since the appellate court had not resolved the hearing issue substantively but had instead relied on pleading deficiencies. The Court left open whether any continuing legal interest remained after the complainant’s release from custody.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 sentence 1 BVerfGG; § 33a StVollzG: A constitutional complaint alleging a hearing violation is inadmissible if the hearing complaint has not been exhausted. This applies even where the alleged hearing defect concerns the last-instance decision itself, provided the court did not merely fail to remedy a lower-court violation but relied on the undisclosed submission in its own reasoning (consid. 4). The hearing complaint is dispensable only where it is statutorily unavailable or objectively obviously futile. It is not obviously futile if it cannot be excluded that access to the undisclosed submission would have enabled a different pleading and thus a different outcome (consid. 5-7).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1218/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-10

Aktenzeichen: 2 BvR 1218/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121010.2bvr121810

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 33a StPO, StVollzG

Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 27. April 2010, Az: 2 Ws 19/10 (Vollz), Beschlussvorgehend LG Trier, 23. November 2009, Az: 10 StVK 204/09 (Vollz), Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterlassener Kenntnisgabe einer Stellungnahme der gegnerischen Prozesspartei - Erhebung der Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung bei eigenständigem Gehörsverstoß des letztinstanzlichen Gerichts geboten - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

Gründe

1 1. Das Landgericht entschied mit dem angegriffenen Beschluss über die Rechtmäßigkeit mehrerer gegen den Beschwerdeführer in der Strafhaft angeordneter körperlicher Durchsuchungen, ohne ihm vorab eine auf seine Stellungnahme hin erfolgte Rückäußerung der Justizvollzugsanstalt zur Kenntnis zu geben. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, sie genüge nicht den Darlegungsanforderungen. Von wann die Stellungnahme datiere, sei in der Rechtsbeschwerde ebensowenig angegeben wie der wesentliche Inhalt der vermeintlich vorenthaltenen Äußerung; zudem habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, was er erwidert hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Erwiderung gegeben worden wäre. Die zweite Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erschöpfe sich im wesentlichen in Wiederholungen des bereits in der ersten Stellungnahme Ausgeführten; neue Angaben enthalte sie lediglich zur Person des die Durchsuchungen anordnenden Beamten und zur Übertragung der Anordnungsbefugnis auf diesen nach § 156 Abs. 3 StVollzG. Was der Beschwerdeführer hierzu vorgetragen hätte, habe er nicht dargelegt. Zu allen maßgeblichen Streitpunkten - ob die Voraussetzungen für die Anordnungen nach § 84 Abs. 2 StVollzG vorlagen und ob die Durchführung schonend und maßvoll erfolgte oder unter Verletzung von Grundrechten erfolgt sei - habe der Beschwerdeführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter bereits auf die frühere Stellungnahme erwidern können.

2 Mit der Verfassungsbeschwerde macht der inzwischen aus der Haft entlassene Beschwerdeführer geltend, im Hinblick auf die Verwertung der ihm bis heute nicht bekannten zweiten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt verletzten die angegriffenen Beschlüsse ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.

3 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Es kann offenbleiben, ob ein Rechtsschutzinteresse des zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen Beschwerdeführers fortbesteht. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Zum Rechtsweg gehört, sofern statthaft, die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>), die dem Beschwerdeführer hier nach § 33a StVollzG offenstand. Dieser Rechtsbehelf muss auch im Fall eines massiven Gehörsverstoßes ausgeschöpft werden, bevor mit Aussicht auf Erfolg Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

4 a) Zwar ist eine Anhörungsrüge nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn das Oberlandesgericht hat nicht nur dem geltend gemachten Gehörsverstoß seitens des Landgerichts nicht abgeholfen, sondern seinerseits seine Entscheidung auf den Inhalt der, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemachten, Rückäußerung der Justizvollzugsanstalt im Verfahren vor dem Landgericht gestützt.

5 b) Die Anhörungsrüge war auch nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit(vgl. BVerfGE 126, 1 <18>; BVerfGK 7, 115 <116>; 7, 403 <407>; 9, 390 <394>) entbehrlich.

6 Das Oberlandesgericht hat keine Sachentscheidung zu der Frage getroffen, ob die gerichtliche Verwertung der zweiten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, ohne dass diese zuvor den Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben worden war, gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstieß, sondern allein auf Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers abgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, wäre ihm die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zwischenzeitlich zugänglich gemacht worden, seine Rechtsbeschwerde anders als geschehen begründet hätte.

7 Eine gegenteilige Feststellung lässt sich nicht treffen. Mit der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, die der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren bestimmt ist (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, und vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris), ist es nicht vereinbar, einem Rechtsschutzsuchenden unzureichende Darlegungen zu einer Stellungnahme der Gegenseite anzulasten, die ihm nicht zuvor zur Kenntnis gegeben worden ist.

8 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

right to be heardhearing complaintprison lawexhaustion of remediesinadmissibilityprocedural fairness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible despite not filing a hearing complaint under § 33a StVollzG.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the legal remedies, including the hearing complaint, had not been exhausted.

Extrahierte Begründung

A hearing complaint belongs to the remedies that must be used under § 90(2) sentence 1 BVerfGG. This also applies where the alleged violation concerns the last-instance court itself. Here, the appellate court relied on the prison’s undisclosed response, so a hearing complaint was not obviously pointless.

Kernrechtsfrage

Whether an obvious futility exception excused the failure to file a hearing complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court had not decided the hearing issue on the merits, but had relied on the complainant’s insufficient pleading.

Extrahierte Begründung

Because it could not be ruled out that the complainant would have pleaded differently if the response had been disclosed, a hearing complaint was not obviously without prospects of success.

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