Constitutional complaint against budget law inadmissible

BVerfG 1 BvR 503/09Bverfg / 1. Senat 3. Kammer06.06.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainants challenged the 2009 federal budget law because they objected on conscience grounds to tax revenues being used for military purposes. The Federal Constitutional Court held the complaint inadmissible because the budget law did not affect them directly, currently, and personally in a rights-relevant way. The law merely authorizes the executive to spend funds and enter into obligations; it does not impose any direct legal effect on individual taxpayers. The complaint was therefore not accepted for decision.

Omnilex-Regeste

Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 2 GG; Verfassungsbeschwerde gegen das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan: Ein Haushaltsgesetz begründet gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen grundsätzlich keine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit, da es lediglich die Exekutive zur Leistung von Ausgaben und zum Eingehen von Verpflichtungen ermächtigt und regelmäßig nur im Organbereich wirkt (consid. 4 f.). Eine unmittelbare Beschwer liegt nur vor, wenn der angegriffene Hoheitsakt ohne weiteren Vollzugsakt rechtliche Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer entfaltet. Die parlamentarische Entscheidung über die Mittelverwendung ist von der Beteiligung des einzelnen Steuerzahlers losgelöst; die Zweckbindung einzelner Steuerzahlungen ist für diesen nicht rechtserheblich.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 503/09, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-06

Aktenzeichen: 1 BvR 503/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120606.1bvr050309

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 4 Abs 1 GG, Art 110 Abs 2 GG, Art 110 Abs 3 GG, § 1 HG 2009

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Gesetz über Feststellung des Haushaltsplans betrifft einzelne Steuerpflichtige nicht unmittelbar - hier: Verwendung von Steuermitteln für militärische Zwecke - Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen das Haushaltsgesetz 2009 (juris: HG 2009) gerichteten Verfassungsbeschwerde

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (BGBl I 2008, S. 2899 ff.). Die im darin festgestellten Bundeshaushaltsplan vorgesehene Verwendung ihrer Steuern für Rüstung, Militär und Kriegseinsätze sei mit ihrem Gewissen nicht vereinbar. Die Haushaltsgesetzgebung müsse so gewissensneutral ausgestaltet sein, dass alle von ihnen entrichteten Steuern nur für zivile Zwecke verwendet werden.

II.

2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich des Gegenstands ihrer Verfassungsbeschwerde nicht beschwerdebefugt.

3 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz in Grundrechten betroffen ist. Setzt das Gesetz für seinen Vollzug rechtsnotwendig einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollziehungsakt voraus, so fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 55, 349 <362>; 102, 197 <206 f.>).

4 Die Beschwerdeführer sind durch die gemäß § 1 des angegriffenen Haushaltsgesetzes in dem Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 getroffene Feststellung der Ausgaben für das Bundesministerium der Verteidigung (Einzelplan 14) nicht in diesem Sinne unmittelbar in Grundrechten betroffen. Ihnen gegenüber entfalten das Haushaltsgesetz und der darin festgestellte Haushaltsplan keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan ermächtigen lediglich die Exekutive, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (vgl. § 3 Bundeshaushaltsordnung; BVerfGE 55, 349 <362>). Sie wirken daher in aller Regel nur im Organbereich zwischen Bundestag und Bundesregierung (vgl. BVerfGE 38, 121 <125>; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 210 <März 2010>).

5 Hier bedarf keiner Entscheidung, ob ein Einzelner durch die Feststellung von Ausgaben im Haushaltsplan überhaupt jemals unmittelbar in Rechten betroffen sein kann. Für die vorliegende Fallgestaltung ist dies jedenfalls zu verneinen. Die parlamentarische Entscheidung über die Verwendung eines Teils des Steueraufkommens für militärische Zwecke erfolgt im Rahmen der Budgetverantwortung des Bundestages (vgl. Art. 110 Abs. 2 GG) losgelöst von der Beteiligung des einzelnen Steuerzahlers. Für einzelne Steuerpflichtige ist weder rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt Steuerzahlungen fließen und welchem konkreten Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten Haushalts dienen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, S. 2600). Den Beschwerdeführern wird daher durch das angegriffene Haushaltsgesetz kein eigenständiges Verhalten abverlangt, das zu einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit führen könnte.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintbudget lawdirect effecttaxpayer standingadmissibilitymilitary expenditureconscience

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a constitutional complaint is admissible against the budget law as a direct attack on the allocation of tax revenues for military purposes.

Extrahierter Entscheid

No. The complainants were not directly affected in a rights-relevant way by the budget law; it produced no immediate legal effects toward them.

Extrahierte Begründung

A statute is directly affected only if it produces immediate legal effects or if an implementing act not controlled by the executive is required. The budget law merely authorizes spending and commitments for the executive and normally operates only within the institutional sphere between Parliament and Government. The allocation of tax revenue to military purposes is a parliamentary budget decision made independently of individual taxpayers; taxpayers are not required to act in a way that would create direct rights interference.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.