No Article 101 violation for omitting CJEU reference

BVerfG 1 BvR 640/11Bverfg / 1. Senat 1. Kammer29.05.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court refused to admit a constitutional complaint against a BFH order concerning allegedly EU-law-incompatible tax assessments. It held that no ground for acceptance under Section 93a(2) BVerfGG existed. In particular, the BFH did not violate Article 101(1) sentence 2 GG by not referring questions to the CJEU under Article 267(3) TFEU. The Court explained that it reviews only whether the refusal to refer is objectively untenable, and found the BFH's handling of the referral duty to remain within its permissible margin of appreciation.

Omnilex-Regeste

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; verfassungsgerichtliche Kontrolle der Vorlagepflicht: Das Bundesverfassungsgericht prüft bei letztinstanzlichen Fachgerichten nicht die fachgerichtliche Auslegung des Unionsrechts als solche, sondern nur, ob die Handhabung der Vorlagepflicht offensichtlich unhaltbar ist. Eine Verletzung liegt namentlich vor bei grundsätzlicher Verkennung der Vorlagepflicht oder bewusstem Abweichen von EuGH-Rechtsprechung ohne neuerliche Vorlage. Fehlt es an einschlägiger oder erschöpfender EuGH-Rechtsprechung, ist ein Verstoß nur gegeben, wenn der Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten wird (vgl. BVerfGE 82, 159; 126, 286; Beschl. v. 19.7.2011 - 1 BvR 1916/09).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 640/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-29

Aktenzeichen: 1 BvR 640/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120529.1bvr064011

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV

Vorinstanz: vorgehend BFH, 31. Januar 2011, Az: XI R 11/10, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden - hier: keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den BFH an den EuGH dem Art 267 Abs 3 AEUV

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da kein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einer Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzenden Weise gehandhabt hätte.

2 1. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 ff.>; 126, 286 <315 ff.>).

3 Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428 <3433 f.> m.w.N.).

4 2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine verfassungsgerichtlich zu beanstandende Entziehung des gesetzlichen Richters vor. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerdeführerin vor der Beschlussfassung über den angegriffenen Beschluss gemäß § 126a FGO unterrichtet und insbesondere auf sein Urteil vom 16. September 2010 - V R 57/09 - (BFHE 230, 504) hingewiesen. In diesem Urteil hatte sich der Bundesfinanzhof mit den Rechtsfragen zur Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden eingehend auseinandergesetzt und hierbei den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 - 2 BvR 1321/07 - (BVerfGK 14, 217) vertretbar gewürdigt.

5 Auch wenn man mit der 2. Kammer des Zweiten Senats davon ausgeht, dass der Europäische Gerichtshof die Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft unionsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte (hier konkret: Steuerbescheide) bisher noch nicht erschöpfend beantwortet hat, ist nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Das gilt insbesondere für die Annahme, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, den sich im nachhinein als unionsrechtswidrig erweisenden Hoheitsakt zurückzunehmen. Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, in welchem die Vertretbarkeit der damaligen Auffassung des Bundesfinanzhofs in gleicher Weise ausdrücklich bejaht und näher begründet wurde (BVerfGK 14, 217 <221>), ist keine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesfinanzhofs zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abzuleiten. Auch vor dem Hintergrund der seitherigen Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbleibt die Auffassung des Bundesfinanzhofs vielmehr innerhalb seines Beurteilungsrahmens (im Ergebnis ebenso Gräber/Levedag, FGO, 7. Auflage 2010, Anhang, Rn. 107 ff.; Kahl, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 4 EUV, Rn. 74; Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, Vorbemerkung, Rn. 659 ff.; Streinz/Kruis, NJW 2010, S. 3745 <3750>; vgl. ferner Hummel, DStZ 2011, S. 832 und de Weerth, DStR 2008, S. 1669 <1671>).

6 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintlawful judgepreliminary referenceEU lawtax assessmentfinalityadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint should be admitted for decision under Section 93a(2) BVerfGG

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admitted because it raised no fundamental constitutional question and admission was not necessary to enforce the complainant's rights.

Extrahierte Begründung

No acceptance ground existed under Section 93a(2) BVerfGG.

Kernrechtsfrage

Whether the BFH violated Article 101(1) sentence 2 GG by failing to refer a question to the CJEU under Article 267(3) TFEU

Extrahierter Entscheid

No violation of the right to the lawful judge was found.

Extrahierte Begründung

The Constitutional Court intervenes only if the handling of the referral duty is objectively untenable. The BFH had engaged with the relevant EU-law questions, referred to its earlier case law, and its assessment remained within the permissible margin of appreciation.

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