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BVerfG 1 BvR 2653/08 ΓÇó Non-admission of constitutional complaint against salary conversion duty
BVerfG 1 BvR 2653/08Bverfg / 1. Senat 3. Kammer07.05.2012Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint challenging the employer’s obligation under Section 1a(1) BetrAVG to accept salary conversion and conclude a direct insurance policy. It held that this burden is a justified interference with Article 12(1) GG because the promotion of occupational pensions serves an important public interest and the employer burden is limited. The court also noted that any liability under Section 1(1) sentence 3 BetrAVG was not part of the underlying claim and therefore was not reviewed. No further reasons were given under Section 93d(1) sentence 3 BVerfGG.
Art. 12 Abs. 1 GG, § 1a Abs. 1 BetrAVG; Arbeitgeberpflicht zur Annahme eines Angebots auf Entgeltumwandlung und zum Abschluss einer Direktversicherung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Förderung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung verfolgt einen Gemeinwohlbelang von hohem Gewicht; die damit verbundene Berufsausübungsregelung ist angesichts der überschaubaren Belastung der Arbeitgeber verhältnismäßig (vgl. auch BVerfGE 103, 293). Eine daneben bestehende Haftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist nur zu prüfen, wenn sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist; andernfalls bleibt sie außer Betracht. Von einer weiteren Begründung kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.
Entscheidungsdatum: 2012-05-07
Aktenzeichen: 1 BvR 2653/08
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120507.1bvr265308
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 1a Abs 1 BetrAVG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG
Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 12. August 2008, Az: 1 (8) Sa 40/08, Urteilvorgehend ArbG Dresden, 10. November 2004, Az: 3 Ca 3686/04, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Pflicht von Arbeitgebern zur Annahme eines Angebots auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung (§ 1a Abs 1 BetrAVG) - keine Verletzung des Arbeitgebers in Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG
1 Gegen die Verpflichtung zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der erstrebten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Altersversorgung zur Absicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>); die mit § 1a Abs.1 BetrAVG einhergehenden Belastungen für Arbeitgeber im Fall der vorliegend zu beurteilenden Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung sind überschaubar, die Regelung insofern angemessen.
2 Insofern verfassungsrechtliche Bedenken daraus hergeleitet werden, dass für Arbeitgeber nicht nur eine Pflicht normiert ist, Angebote auf Entgeltumwandlung und Direktversicherung anzunehmen, sondern daneben auch eine Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht, war dies hier verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen. Die Haftungsverpflichtung war kein Gegenstand des im Ausgangsverfahren eingeklagten Anspruchs. Die Pflicht zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG war daher unabhängig von der Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu beurteilen.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.