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BVerfG 1 BvR 872/10 ΓÇó No reimbursement of costs after moot constitutional complaint
BVerfG 1 BvR 872/10Bverfg / 1. Senat 1. Kammer08.03.2012Dismissed
The Federal Constitutional Court rejected the complainants’ request for reimbursement of their necessary expenses after their constitutional complaint became moot. The challenged ELENA-related provisions had been repealed, and the Court held that this did not show that the legislature was curing a constitutionally unlawful interference. Under § 34a(3) BVerfGG, the costs decision depends on equity, but the Court will not make even a summary merits assessment to justify a cost award. The earlier interim relief was therefore irrelevant to the outcome.
§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Kostenentscheidung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde: Über die Erstattung notwendiger Auslagen ist nach Billigkeit zu entscheiden, wobei die Erfolgsaussichten der erledigten Beschwerde grundsätzlich nicht summarisch geprüft werden. Maßgeblich kann jedoch der Erledigungsgrund sein; hebt der Gesetzgeber den angegriffenen Akt auf oder hilft er anderweitig ab, spricht dies regelmäßig für eine Erstattung, sofern anzunehmen ist, dass er das Begehren als berechtigt ansieht. Eine bloße Gesetzesaufhebung genügt hierfür nicht ohne Weiteres; die Kostenlast der öffentlichen Hand setzt voraus, dass der Erledigungsgrund als Anerkenntnis der Berechtigung des Angriffs verstanden werden kann (vgl. Erwägungen zur Kostenentscheidung).
Entscheidungsdatum: 2012-03-08
Aktenzeichen: 1 BvR 872/10
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Normen: § 34a Abs 3 BVerfGG, Art 4 Nr 6 BeherbStatG2003uaÄnd/AufhG, ELENA-VfG
Vorinstanz: vorgehend BVerfG, 14. September 2010, Az: 1 BvR 872/10, Einstweilige Anordnung
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Versagung der Auslagenerstattung nach Erledigung und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde - Aufhebung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz - juris: ELENA-VfG) nicht zur Abhilfe grundrechtswidriger Eingriffe
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde wendete sich gegen § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634, berichtigt im BGBl I S. 1141). Die Beschwerdeführer rügten, durch diese Vorschriften jeweils in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG, insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt zu sein. Der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 14. September 2010 abgelehnt.
2 Nachdem der Bundesgesetzgeber mit Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23. November 2011 (BGBl I S. 2298) die angegriffenen Vorschriften aufgehoben hat, haben die Beschwerdeführer die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihnen die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
II.
3 Dieser Antrag der Beschwerdeführer auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung ihrer notwendigen Auslegung ist abzulehnen.
4 1. Über die Auslagenerstattung ist, nachdem die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>). Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht, da auch eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts widerspräche, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären (BVerfGE 33, 247 <264 f.>). Wesentliche Bedeutung kann aber insbesondere dem Grund zukommen, der zur Erledigung geführt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; BVerfGK 3, 326 <327 f.>). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann, vorbehaltlich dessen, dass keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren der Beschwerdeführer selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen der Beschwerdeführer in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (BVerfGE 87, 394 <397>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 5).
5 2. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die Anordnung der Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer nicht veranlasst.
6 Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage aus dem Deutschen Bundestag (vgl. BTDrucks 17/6747 und 17/6864) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufgehoben hat, um etwaigen grundrechtswidrigen Eingriffen abzuhelfen. Es hat daher bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass das Bundesverfassungsgericht keine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde vornimmt, um eine vom Regelfall bei erfolglosen Verfassungsbeschwerde vorgesehene Kostenentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu begründen.
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.