Non-admission and abuse fee for repetitive constitutional complaint

BVerfG 1 BvR 1873/11Bverfg / 1. Senat 3. Kammer25.01.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint concerning the insurance-law requirements for a full disability pension. It held that the submission did not sufficiently and coherently demonstrate a possible violation of fundamental rights. Because the complaint was essentially identical to an earlier rejected filing and was submitted by the same counsel, the Court considered it an abuse of process and imposed a EUR 500 misuse fee on counsel.

Regest

§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; § 34 Abs. 2 BVerfGG: A constitutional complaint must substantiate in a coherent and specific manner the possibility of a violation of fundamental rights or equivalent rights. A filing that is manifestly inadmissible or hopeless may constitute abuse where it is merely a renewed presentation of a previously rejected constitutional complaint under essentially unchanged factual and legal circumstances. In such a repeat case, especially where counsel is experienced in constitutional litigation, the Court may impose a misuse fee; counsel must independently examine admissibility requirements and prospects of success before filing.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1873/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-25

Aktenzeichen: 1 BvR 1873/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120125.1bvr187311

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BSG, 24. Mai 2011, Az: B 5 R 8/11 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2010, Az: L 2 R 149/09, Urteilvorgehend SG Koblenz, 18. Februar 2009, Az: S 10 R 699/08, Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten - Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde - hier: Urteilsverfassungsbeschwerde bei weitgehender Identität der Ausgangsverfahren

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

  2. Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Insoweit erstrebt der Beschwerdeführer erneut die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung während der Haftzeit verrichteter Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit.

II.

2 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder ihnen nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten durch die angefochtenen Entscheidungen auf. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>).

3 2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; stRspr).

4 So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer wird von derselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie im Verfahren 1 BvR 593/06, in dem die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wurde, weil sie unzulässig war. Dennoch lassen die jetzigen Begründungsausführungen keine substantiellen Unterschiede zu jener Verfassungsbeschwerde erkennen, obwohl beide Verfahren hinsichtlich Vorgeschichte, Instanzenzug (Klagebegehren, Klagebegründung, Urteilsgründe usw.) und vorgebrachten Rügen im Wesentlichen identisch sind. Von einer Rechtsanwältin, die ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass sie sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn. 7 m.w.N.), erst recht, wenn es sich wie hier um einen Wiederholungsfall handelt. Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitysubstantiationmisuse feerepeat filingsocial securitydisability pension