Exclusion of unemployment benefit from parental allowance upheld

BVerfG 1 BvR 1457/11Bverfg / 1. Senat 2. Kammer24.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant, mother of a child born in 2007, received parental allowance calculated without counting unemployment benefit under § 117 SGB III. After unsuccessful proceedings before the Social Court Regensburg, the Bavarian Regional Social Court, and the Federal Social Court, she filed a constitutional complaint alleging violations of Arts. 3 and 6 GG. The Federal Constitutional Court did not admit the complaint. It held that parental allowance is an earnings-replacement benefit and that the legislature could exclude compensation for lost state transfer payments. The non-consideration of unemployment benefit therefore does not violate the Basic Law.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG; § 2 Abs. 1 BEEG, § 117 SGB III; Elternngeld als Einkommensersatzleistung und Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld: Der Gesetzgeber darf das Elterngeld an früheres Erwerbseinkommen anknüpfen und ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, weggefallene staatliche Transferleistungen zu kompensieren. Die Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld im Bemessungszeitraum setzt diese Konzeption folgerichtig um und verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Schutz von Ehe und Familie (vgl. auch die Vorjudikatur, insb. zur zulässigen Ausgestaltung als Entgeltersatzleistung).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1457/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-24

Aktenzeichen: 1 BvR 1457/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111124.1bvr145711

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 2 Abs 1 BEEG, § 117 SGB 3

Vorinstanz: vorgehend BSG, 17. Februar 2011, Az: B 10 EG 15/10 B, Beschlussvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 18. August 2010, Az: L 12 EG 19/09, Urteilvorgehend SG Regensburg, 6. Februar 2009, Az: S 15 EG 15/08, Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung - Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld gem § 117 SGB 3 bei Bemessung von Elterngeld mit Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1, Abs 2 GG vereinbar

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG, wonach Einkommen aus Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III nicht berücksichtigt wird.

2 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter der am 7. Juli 2007 geborenen K. Sie legte Lohnbescheinigungen für die Monate Mai bis September 2006 sowie Bescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit A., über den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III vom 1. Oktober 2006 bis 24. Mai 2007 vor. Mit Antrag vom 31. Juli 2007 begehrte sie Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 7. September 2007 bis 6. Juli 2008 Elterngeld in Höhe von 456,80 € gewährt. Widerspruch und Klage der Beschwerdeführerin blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos.

3 2. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Der Gesetzgeber habe das Elterngeld nicht als Entgeltersatz ausgestalten dürfen. Jedenfalls Arbeitslosengeld müsse bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Die Anknüpfung des Bundeserziehungsgeldgesetzes an das Erwerbseinkommen solle der Honorierung des Einkommensverzichts für die Erbringung von Erziehungsleistungen dienen. Dies erfordere eine Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vor der Geburt bezogenen Arbeitslosengeldes, da die Beschwerdeführerin in der Zeit der Kinderbetreuung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und deshalb auch kein Arbeitslosengeld erhalte. Sie verzichte folglich ebenfalls aufgrund der Erbringung von Erziehungsleistungen auf Einkommen.

II.

4 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.

5 Die Beschwerdeführerin wurde durch die angegriffene Regelung nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Der Gesetzgeber hat das Elterngeld als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Ein Ausgleich für wegfallende staatliche Transferleistungen sollte hingegen nicht gewährt werden (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Hermann Kues vom 15. November 2007, BTDrucks 16/7216, S. 43). Wie bereits im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - entschieden wurde, durfte der Gesetzgeber das Elterngeld als Entgeltersatzleistung ausgestalten, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen. Die Nichtberücksichtigung des im Berechnungszeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes setzt diese zulässige Ausgestaltung konsequent um und ist darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

parental allowanceincome replacementunemployment benefitequalityfamily protectionconstitutional complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether excluding unemployment benefit from the parental allowance calculation under § 2 BEEG violates equality and family protection under Art. 3 and Art. 6 GG.

Extrahierter Entscheid

No constitutional violation exists. Parental allowance is designed as an earnings-replacement benefit; the legislature was not required to compensate for lost state transfer benefits.

Extrahierte Begründung

The exclusion consistently implements the lawful choice to tie parental allowance to prior earned income. The court referred to its earlier case law and held that the non-consideration of unemployment benefit does not offend Art. 3(1) or Art. 6(1), (2) GG.

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