Missbruk of urgent constitutional relief; misuse fee imposed

BVerfG 2 BvR 2449/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer07.12.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint against the refusal of interim relief concerning a computer in a forensic clinic. It held that the request for an injunction was abusive because no special urgency was shown; the complainant’s wish to obtain a judicial confirmation for the dealer was insufficient. The Court therefore declared the injunction request moot and imposed a misuse fee of EUR 20.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; missbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei fehlender besonderer Dringlichkeit; die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts setzt gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz wesentlich engere Voraussetzungen voraus. Ein Eilantrag ist missbräuchlich, wenn offensichtlich keine besondere Dringlichkeit vorliegt, namentlich kein erhebliches Gewicht drohender Nachteile bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung erkennbar ist (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94; 14, 468). Auf die missbräuchliche Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes kann eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG gestützt werden; dies gilt insbesondere bei zuvor erfolgtem Hinweis auf die Gebührenfolge. Der verfassungsgerichtliche Eilrechtsschutz dient nicht der lückenlosen Vorwegnahme fachgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes, sondern nur der Abwendung besonders gewichtiger, eilbedürftiger Nachteile.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2449/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-07

Aktenzeichen: 2 BvR 2449/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111207.2bvr244911

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 12. Oktober 2011, Az: III StVK 1034/11, Beschlussvorgehend LG Saarbrücken, 23. September 2011, Az: III StVK 1034/11, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei offensichtlichem Fehlen besonderer Dringlichkeit - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.

Gründe

1 Der in einer Maßregelvollzugsklinik untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend den Besitz eines von ihm bestellten Computers. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € verhängt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG), weil jedenfalls der gestellte Eilantrag missbräuchlich ist.

3 Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

4 Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nach § 32 BVerfGG. Ein Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist missbräuchlich, wenn offensichtlich keine besondere Dringlichkeit - zu der auch ein hohes Gewicht der im Fall des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile gehört - ihn rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1041/06 -, juris). Hierauf und auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr in derartigen Fällen wurde der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren hingewiesen.

5 Der insoweit allein vorgetragene Wunsch des Beschwerdeführers, die in wiederholten Zusendungen des bestellten Computers zutage tretende Freundlichkeit des Händlers nicht überzustrapazieren und diesem alsbald eine gerichtliche Bestätigung seines Besitzanspruchs zu präsentieren, genügt offensichtlich nicht zur Begründung der für die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzeserforderlichen besonderen Dringlichkeit.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

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