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BVerfG 2 BvR 2333/11 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible against planned referendum
BVerfG 2 BvR 2333/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer21.11.2011Dismissed
The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint challenging a planned Baden-Württemberg referendum on the S 21 financing-contracts bill. It held that alleged incompatibility with state constitutional law cannot be pursued by constitutional complaint, which is limited to federal fundamental rights and equivalent rights. The complaint was also premature insofar as it attacked the draft law itself, since the law had neither been enacted nor promulgated. Because the complaint was not admitted, the application for interim relief became moot.
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr lediglich die Vereinbarkeit einer Volksabstimmung mit Landesverfassungsrecht gerügt wird, da Gegenstand des Rechtsbehelfs nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes ist. Angriffen gegen eine zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage fehlt es grundsätzlich an der Gegenständlichkeit, solange das Gesetz weder beschlossen noch verkündet ist; ein vorgezogener Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein substantiierter Sonderfall effektiven Grundrechtsschutzes dargetan ist (vgl. consid. 2–3). Mit der Nichtannahme erledigt sich ein Antrag auf einstweilige Anordnung.
Entscheidungsdatum: 2011-11-21
Aktenzeichen: 2 BvR 2333/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111121.2bvr233311
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, Art 60 Abs 3 Verf BW
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit einer Volksabstimmung gem Art 60 Verf BW mit Landesverfassungsrecht kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach Art 93 Abs 1 Nr 4a GG - ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen eine Gesetzesvorlage gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht dargetan - hier: Volksabstimmung in Baden-Württemberg über Gesetzesentwurf zur Kündigung der S 21-Finanzierungsverträge
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
2 1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg, insbesondere mit Art. 60 LVerf BW, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73).
3 2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist (vgl. BVerfGE 1, 396 <406 ff.>; 11, 339 <342>; 68, 143 <150>). Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend BVerfGE 125, 385 <393>; 126, 158 <168>), bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4 3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.