BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11•BVerfG, 2011-09-29 — 1 BvR 2377/11
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11Bverfg / 1. Senat 1. Kammer29.09.2011
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2011-09-29 | 1 BvR 2377/11 | Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Anordnung eines Gerichtspräsidenten über Modalitäten der verfahrensbezogenen Presseberichterstattung als Verwaltungsakt, gegen den im Verwaltungsrechtsweg Rechtsschutz begehrt werden kann
Entscheidungsdatum: 2011-09-29
Aktenzeichen: 1 BvR 2377/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110929.1bvr237711
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 12 GVG, § 169 GVG
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Anordnung eines Gerichtspräsidenten über Modalitäten der verfahrensbezogenen Presseberichterstattung als Verwaltungsakt, gegen den im Verwaltungsrechtsweg Rechtsschutz begehrt werden kann
1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2011 gegenüber der "B."-Zeitung Angeklagte, Zeugen oder Nebenkläger in einem Wirtschaftsstrafverfahren nur "verpixelt" abzubilden. Die Beschwerdeführerin, die die "B."-Zeitung verlegt, rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
2 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Veröffentlichung von Bildern von Angeklagten in der Gerichtsberichterstattung schon mehrfach Stellung bezogen (BVerfGE 91, 125; 119, 309).
3 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
4 Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.
5 Die angegriffene Anordnung hat hier nicht der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts erlassen, sondern der Präsident des Landgerichts.
6 Der Präsident des Landgerichts erlässt die Anordnung als Behördenleiter im Rahmen seines Hausrechts (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 169 Rn. 89; § 12 Rn. 93 ff.; vgl. auch Nr. 129 Abs. 4 RiStBV). Eine solche Anordnung stellt einen Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im funktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden kann (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 12 Rn. 100; Lehr, Bildberichterstattung der Medien über Strafverfahren, NStZ 2001, S. 63 <66>; bezüglich Hausverbot/Durch-suchungsanordnung: OVG Schleswig, NJW 1994, S. 340).
7 Dies hat die Beschwerdeführerin hier unterlassen.
8 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.