Hearing complaint admissible despite unappealability, but no secondary complaint required

BVerfG 1 BvR 3269/10Bverfg / 1. Senat 2. Kammer20.07.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that an hearing complaint was in principle available against the unappealable fees decision under § 56(2) sentence 1 in conjunction with § 33(3) RVG, even without express statutory regulation. However, the complainants’ objection failed because the alleged omission of essential factual submissions was not shown, and Art. 103(1) GG does not require a secondary hearing complaint for a merely perpetuated hearing violation. The Court also reiterated that the right to be heard does not entitle a party to a specific legal view.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG; statthafte Anhörungsrüge gegen unanfechtbare Kosten-/Vergütungsentscheidungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung; keine verfassungsrechtliche Pflicht zur sekundären Anhörungsrüge bei bloß perpetuierter Gehörsverletzung. Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung kann die Geltendmachung einer behaupteten Gehörsverletzung im Wege der Anhörungsrüge eröffnen (vgl. BVerfGE 107, 395). Eine aufrechterhaltene oder wiederholte Gehörsverletzung begründet jedoch nicht ohne Weiteres einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; aus dem Grundrecht folgt insbesondere kein Anspruch auf erneute Durchsetzung derselben Rüge oder auf eine bestimmte Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 3269/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-20

Aktenzeichen: 1 BvR 3269/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110720.1bvr326910

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 33 Abs 3 RVG, § 56 Abs 2 S 1 RVG

Vorinstanz: vorgehend AG Zerbst, 29. November 2010, Az: 5 II 229/10, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung auch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung - Anspruch auf rechtliches Gehör fordert jedoch keine sekundäre Anhörungsrüge bei perpetuierter Gehörsverletzung

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>).

2 Zwar durfte das Amtsgericht die Anhörungsrüge nicht als unstatthaft behandeln. Gerade die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Erinnerung mit der Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG) eröffnete selbst bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung die Möglichkeit, eine etwaige Gehörsverletzung des Amtsgerichts im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

3 Die Anhörungsrüge war jedoch aus anderen Gründen unzulässig oder jedenfalls unbegründet. Es trifft bereits nicht zu, dass das Gericht den wesentlichen Tatsachenvortrag, nämlich dass die Gegenseite mehrere Ansprüche geltend gemacht habe, unberücksichtigt gelassen hat. Schon im Beschluss der Rechtspflegerin wird dieser Umstand verarbeitet. Des Weiteren würde eine bloß perpetuierte Gehörsverletzung keinen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen; eine sekundäre Gehörsrüge ist von Verfassungs wegen - auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes - nicht gefordert (vgl. BVerfGK 13, 496 <499 f.>). Alle Argumente waren bereits zuvor zwischen den Beschwerdeführern und der Rechtspflegerin ausgetauscht worden. Auf eine fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts können sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt (vgl. BVerfGK 6, 334 <340>).

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

right to be heardhearing complaintadmissibilityunappealable decisioneffective legal protection